14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

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Brigitte
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14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von Brigitte »

Lic. jur. Patricia von Escher ist im swissmom-Team als Juristin für die Fragen rund um Karriere, Recht, Versicherungen und Finanzen zuständig. Sie hat einen 15jährigen Sohn und eine 12jährige Tochter und lebt in Basel. Sie beantwortet hier Rechtsfragen, die mit Schwangerschaft und Geburt zu tun haben.

gümper

Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von gümper »

Guten Tag Frau von Escher

Ich bin in der 23. Woche schwanger. Ich arbeite als Kauffrau in einer sehr stressigen Drehscheibenfunktion in einem Männerbetrieb (ca. 70 Männer/6 Frauen). Man bekommt recht gut zu spüren, dass eine Frau nichts zu sagen aber immer 200% zu leisten hat...dies vorallem von der Geschäftsleitung. Bei uns wird gerne Mal gemobbt und noch extra mehr Arbeit herangeschaufelt, obwohl man ganz genau weiss, dass ich das Pensum nie und nimmer bewältigen kann.

Ich bin sehr viel müde, vorallem vom Mittag an. Und ich habe sehr viel einen steinharten Bauch begleitet von Schmerzen. Habe mit meiner Ärztin darüber gesprochen und sie zeigt sehr viel Verständnis für meine Situation und findet den Zustand auch nicht gerade gut. Aber sie sagt, solange es meinem Baby gut geht, kann sie mich auf keinen Fall vor der 30. Woche auf 50% reduzieren. Da mir der Arbeitgeber womöglich den Lohn kürzen könnte, falls er einen Untersuch von einem Vertrauensarzt fordert oder so (habe übrigens erst gerade das 3. Dienstjahr angefangen...vielleicht ist das noch wichtig).
Stimmt das? Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

Guten Tag. Als schwangere Frau müssen Sie wissen, dass für ihr Wohlergehen und das des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft durch Schutzvorschriften gesorgt wird. Sprechen Sie mit ihrer Ärztin nochmals über ihren eigenen Gesundheitszustand. Grundsätzlich gilt, wenn Sie während der Schwangerschaft sich nicht wohl fühlen, dürfen Sie auf blosse Mitteilung hin jederzeit und kurzfristig von der Arbeit fernbleiben. Für längere Absenzen müssen Sie ein Arztzeugnis nachreichen. Diese Absenzen und der Lohnanspruch sind dieselben wie bei Krankheit (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit-gebers). Ist der Arbeitgeber zur gesetzlichen Lohnfortzahlung verpflichtet, so muss er während dieser Zeit den vollen Lohn zahlen. Lesen Sie unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag oder Personalreglement nach was für sie gilt. Auf unserer swissmom-homepage finden Sie Informationen dazu unter den Stichwörtern: Lohnfortzahlung, Skalen, Gesundheitsschutz für Schwangere, Mutterschafturlaub, Ferienkürzung.

Puma01
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Registriert: Mi 9. Mai 2007, 20:16

Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von Puma01 »

Guten Morgen Frau von Escher

Ich arbeite im Stundenlohn 2 Tage die Woche. Auf der Jahresabrechnung wird mein Pensum zwischen 41 und 43 % berechnet. Ende September bekomme ich ein Kind.
Wie muss mein Lohnanspruch im Mutterschaftsurlaub korrekt berechnet werden? vielen Dank für Ihre Antwort und Gruss

Guten Tag. Das Taggeld (80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens) bemisst sich auf der Grundlage des letzten vor der Niederkunft erzielten Erwerbseinkommens. Bei unregelmässigem Einkommen z.B. Stundenlohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Brutto-Monatslöhne vor dem Geburtsmonat als Berechnungsbasis. Auf unserer swissmom-homepage finden Sie dazu Informationen unter dem Stichwort "Berechnung der Mutterschaftsentschädigung".


Danke vielmal für die Antwort!!!

cosmina

Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von cosmina »

guten tag!
ich habe ein sehr verzwicktes problem.
es geht um die kindsalimente meiner inzwischen 11 jährigen tochter. der vater,das kind und ich sind deutsche,der rechtstietel ist auch deutsch.wir leben seit 5 jahren in der schweiz,der vater soweit ich weiss in österreich.
der vater hat nie unterhalt gezahlt, wo ich auch gewohnt habe habe ich immer mit hilfe des vormundschaftsamtes versucht, das meine tochter zu ihrem recht kommt! nie hat er gezahlt! was das inzwischen für eine summe ist die er ihr schuldet...
jetzt sind wir wieder an einer neuen wohngemeinde,die unterlagen habe ich wieder abgegeben. was kann ich tum damit er endlich zahlt? kann ich einen strafantrag stellen?wie kommt meine tochter endlich zu ihrem recht?ich bin gespannt ob sie mir endlich "DEN" tipp geben können! und bedanke mich jetzt schon recht herzlich!

Guten Tag. Ausstehende Alimente können auf dem Betreibungswege eingetrieben werden. Sie können Ihre Gemeinde ersuchen, die Alimente für Sie einzukassieren, zuständig ist die Vormundschaftsbehörde oder das Jugensekretariat oder bei der Frauenzentrale einen Antrag stellen. Das kann eine Zeit dauern, deshalb könnten Sie um eine Bevorschussung anfragen. Für die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen im Ausland erhalten Sie Infos unter: www.ssiss.ch Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (Tel. 044 363 98 80)

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corsica
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Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von corsica »

Guten Tag Frau von Escher

Mein Mann hatte (während der Kündigungsfrist) beim arbeiten einen groben Fehler gemacht. Als Chauffeur eines 3.5 t Lieferwagens hat er unachtsam Diesel anstelle Benzin getankt.
Die Folge; Motorschaden knapp Fr. 1500.- Kosten.
Am darauffolgendem Montag bekam er einen Eingeschriebenen Brief mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr F...

Ein Chauffeur, der nach 1 1/2 Jahren so hirnlos vorgeht , dass es in den Tank des Fahrzeuges den falschen Treibstoff einfüllt (Benzin anstelle von Diesel) kann nicht mehr als Versehen betrachtet werden, sondern als grobfahrlässiges vorgehen, resp- Selbstverschulden Die Kosten im Umfang von ca. Fr. 1500.- werden wir bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen" Nun hat mir meine Schwägerin gesagt dass das nicht so einfach gehe, diese Fr. 1500.- , wenn überhaupt, in einem Stück vom Lohn abzuziehen. Der Arbeitgeber sei für solche Fälle ja Versichert. Mein Mann ist alleinverdiener.
Meine Frage: hatt sie recht und zweitens darf ein Arbeitgeber , was ich als Beleidigung empfinde, hirnlos in einen Brief schreiben? Wenn es so nicht geht was können/sollen wir unternehmen? Vielen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüsse

Guten Tag.Der Arbeitgeber darf z.B. bei Grobfahrlässigkeit den Schadenersatz mit dem Lohn verrechnen, darf aber das Existenzminimum nicht verletzen (z.B Ratenzahlung vereinbaren). Fragen Sie bei der Gewerkschaft oder Personalkommission an, die könnte vermittelnd helfen oder bei ihrer Rechtschutzversicherung. Ansonsten könnten Sie mit dem beobachter Kontakt aufnehmen Tel. 043 444 54 01

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pfüdi7
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Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von pfüdi7 »

Sehr geehrte Frau von Escher,

besten Dank dass Sie sich die Zeit nehmen, unsere Fragen zu beantworten :-).
Ich habe nur eine kleine Frage. Seit der Geburt von unserem Hösi arbeite ich 50%. Nun- wie wäre es, wenn ich ein 2 mal schwanger wäre- und weiterarbeiten möchte nach der Geburt wie bisher. Kann mir der AG künden? Es ist eine spezielle Situation mit dem Chef (mit seinem Sohn, der viel mitzureden hat, obwohl nur "inoffiziell" Chef...). Könnte er mir auf Grund des Mu-Scha-Urlaubes künden - NACH dem Urlaub? Die geschäftliche Situation wird sich nicht ändern, Chef selber ist immer sehr zufrieden mit mir, bin seit bald 10 Jahren in dem Betrieb.
Hm, schwer zu formulieren merke ich gerade. - Ich denke, es geht mir Hauptsächlich darum- kann er sagen: Du musst nach dem MU-SCHU gar nicht mehr kommen- einfach, weil ich Kind nr.2 bekäme- oder müsste er mit mir einem "anderen Grund" künden? Ich hoffe, es ist iiirgendwie verständlich :-) Besten Dank und freundliche Grüsse

Während der ganzen Zeit der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Er könnte Ihnen zwar nach dem Mutterschaftsurlaub unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Wenn Sie weiterarbeiten wollen, sollten Sie dies mit dem Chef besprechen. Lesen Sie dazu die Informationen auf der swissmom-homepage unter dem Stichwort: Kündigung

baenz

Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von baenz »

Guten Tag
Ich bin schwanger und habe im Januar ET.
Mein Arbeitgeber zahlt normalerweise über die gesetzlichen Wochen Mutterschaftsentschädigung noch 2 Wochen "freiwillig" weiter. Macht er das nur, wenn ich nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zurück in den Betrieb arbeiten komme? Wenn ich kündige (d.h. nach dem Urlaub nicht mehr zurück will), streicht er diese 2 Wochen? Gibt es da eine gesetzliche Regelung oder ist das je nach Firma individuell? Merci für Ihre Antwort!

Guten Tag. Der gesetzliche Anspruch von Mutterschaftsentschädigung sind 14 Wochen d.h. 98 Tage. Was die weitergehenden Leistungen des Arbeitgebers sind, müssten genau in Ihrem Arbeitsvertrag stehen oder die Persoalabteilung kann Ihnen das sagen. Eigentlich sollten sie nicht an die Bedingung geknüpft sein, ob sie nachher wieder arbeiten gehen oder nicht. Auf unserer swissmom-homepage finden Sie Informationen dazu unter den Stichwörtern: Mutterschafturlaub, Kündigung

ipviten

Pensionskasse

Beitrag von ipviten »

Grüezi Frau von Escher
Ich bin schwanger und wir werden nicht heiraten. Ich werde nach dem Mutterschaftsurlaub 6 Monate unbezahlten Urlaub nehmen und danach 40% weiterarbeiten. Im Vergleich zu meinem momentanen 80% Arbeitspensum fehlen mir danach
mit 40 % 250Fr. pro Monat in der Pensionskasse. Wir haben uns überlegt, ob wir gemeinsam meine 3.Säulen-Versicherung bei der Generali über 200Fr. um 150Fr. erhöhen sollen. (Mein Partner besitzt selber keine solche Vorsorge). Sehen Sie darin
einen Nachteil/Vorteil bezüglich Zinsen oder Steuerabzug usw.? Und denken Sie, dass dieser Betrag fair ist? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Guten Tag. Wenn Sie mit Ihren Versicherungsleistungen zufrieden sind, steht dem nichts im Wege. Zu prüfen ist allenfalls, ob das 3a-Sparen bei einer Bank nicht eine bessere Lösung bietet. Sie müssten sich bei einer Bank über die Konditionen erkundigen (ev. in einem Beratungsgespräch) und diese vergleichen.
Zuletzt geändert von ipviten am Fr 18. Jun 2010, 15:07, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Beitag in den laufenden Thread des Expertenforums angefügt

Magnolia

Re: 14.-20.6.2010: Juristin (Recht, Geld, Beruf)

Beitrag von Magnolia »

Leider muss ich mich während des Mutterschaftsurlaub operieren (Karpaltunnelsyndrom, ist während der Schwangerschaft aufgetreten) lassen. Muss mein Arbeitsgeber den Mutterschaftsurlaub für diese Zeit (mit Arztzeugnis) verlängern?
Besten Dank und freundlicher Gruss

Guten Tag. Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 98 Tage und kann nicht verlängert werden, ausser bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes.

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