Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Wer kennt sich aus?

Moderator: conny85

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Krambambuli
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Re: Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Beitrag von Krambambuli »

also ich hab da wohl was überlesen.... hoffe kommt jetzt nicht ganz blöd...


...wenn also eine 50/50 betreuungsregelung besteht , wer bekommt dann die kinderzulage?

lg krambambuli

Caipi16
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Re: Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Beitrag von Caipi16 »

Gemäss Info hier drin, entscheidet es sich dann bei den nächsten Punkten (Arbeiten im Wohnkanton ja/nein, Einkommen).

Gemäss Info unserer Ausgleichskasse hält man sich bei getrennten/geschiedenen Eltern an den rechtlichen Wohnsitz der Kinder (wenn beide das Sorgerecht haben - bei alleinigem Sorgerecht spielt der Wohnort ja keine Rolle), d.h. bei gemeinsamem Sorgerecht bekommt der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, die Zulage (das ist eindeutig und objektiv feststellbar - wenn man nur danach geht, wo das Kind überwiegend lebt, kann ja jeder was anderes behaupten).

Dies zumindest die Infos von den beiden Ausgleichskassen, mit denen ich in den letzten 6 Jahren zu tun hatte - und daran halte ich mich... hat mich in den letzten Jahren immer tipp-topp durch die Revisionen gebracht ;-).

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maple
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Re: Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Beitrag von maple »

Caipi16 hat geschrieben: Ich halte mich also lieber mal lieber mal an die Info des Revisors bzw. der Ausgleichskasse als an eine Forums-Info. Aber wenn Ihr findet, dass Ihr im Recht seid, dürft Ihr das natürlich trotzdem bleiben ;-).
Dir ist die Ironie Deiner Aussage gar nicht aufgefallen, oder? :D
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shiraz
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Re: Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Beitrag von shiraz »

Naja, das Merkblatt der SVA, Stand Januar 2017, ist relativ klar:

Was ist, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllen?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

1. Die erwerbstätige Person;

2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte;

3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;

4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;

5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.


Wird die Auszahlung innerkantonal an die falsche anspruchsberechtigte Person geleistet, stellt das kein wirkliches Problem dar, weil die Gelder ja aus der selben Kasse kommen.
Wird sie ausserkantonal falsch ausbezahlt, kommt es drauf an, ob die beiden Kantone gegenseitige Abkommen getroffen haben. Einige Kantone betreiben den "automatischen" Ausgleich, andere nicht. In letzterem Fall könnte es zu Rückforderungsansprüchen (5 Jahre) kommen, was seinerseits jedoch dazu berechtigt, andernorts eine rückwirkende (5 Jahre) Nachforderung zu stellen.

Da es seit 2011 oder 2012 ein zentrales Familienzulage-Register gibt, ist Missbrauch, vorallem Doppelbezug, heute fast ausgeschlossen.

Es zeigt sich indes, dass das Nichteinhalten der Anspruchskonkurrenz bis heute mehrheitlich geduldet wird. Gerade in Fällen wie dem hier diskutierten oder ähnlich gelagerten, also solchen, wo kaum finanzielle Nachteile für die FAK entstehen.
Manche Menschen sind nicht klassisch dumm - sie haben bloss Pech beim Denken

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danci
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Re: Einfluss Trennungsvereinbarung auf Scheidungsurteil

Beitrag von danci »

@ caipi
Mich wundert es nicht, dass es so durchkommt. 50:50-Betreuungen sind ja nachwievor selten und wenn man nach dem geht, bei dem das Kind gemeldet ist, dann muss man sich nicht den Aufwand machen, weiterzuforschen. Ist ja auch sinnvoll, keiner von uns bezahlt gerne Administrativaufwand und wie sagt man so schön: "wo kein Kläger, da kein Richter." Darum sind pragmatische Lösungem nachvollziehbar. Hier geht es aber um etwas anderes: wenn nun tatsächlich die Ausgleichskasse von sus' Ex ihr Geld zurückfordern würde, weil die Kinder bei ihr gemeldet sind, dann käme sie aufgrund des Gesetzestext damit kaum durch.

Apropos pragmatische Lösungen: wir (verheiratet, zusammenlebend) hatten die folgende Situation:
Ich arbeite nicht im Wohnkanton.
Mein Mann arbeitete bei verschiedenen Arbeitgeber, u.a. bei einem im Wohnkanton, so dass er grundsätzlich da ansprichsberechtigt wäre. Aber da er je nach Einsatz arbeitete, kam er nicht jeden Monat bei dem Arbeitgeber auf den Minimalansatz. Und für Monate, wo er es nicht erreicht, dürfte ich es beziehen, da höherer Lohn. Streng nach Gesetz müsste man also von Monat zu Monat schauen. Ich fand das zu aufwendig, habe die Ausgleichskasse meines Arbeitskamtons angerufen und die Sitution erklärt. Die Antwort war: Der Aufwand lohnt sich nicht, ich soll die Zulagen beantragen und fertig! Das machen wir seit 2 Jahren so und es gab nie ein Problem. Dies nur zum Zeigen, dass nur weil mam etwas so handhabt, nicht heisst, dass es zu 100% richtig ist. Manchmal ist es nur sinnvoll.
Die Grosse, 2008
Der Mittlere, 2011
Die Kleine, 2015

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