Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Moderator: conny85
Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Jemand wird freigestellt und hat zum Zeitpunkt der Freistellung noch unbezogene Ferientage sowie Überstunden (vertraglich vereinbart, dass Überstunden 1:1 kompensiert werden).
Ist es normal, dass diese Überstunden/Ferientage dann bei Vertragsende noch zusätzlich ausbezahlt werden? Oder wird es eher so gehandhabt, dass Überstunden/Ferien durch die Freistellung ja eh 'abgebaut' werden?
Ist es normal, dass diese Überstunden/Ferientage dann bei Vertragsende noch zusätzlich ausbezahlt werden? Oder wird es eher so gehandhabt, dass Überstunden/Ferien durch die Freistellung ja eh 'abgebaut' werden?
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
nein, normalerweise wird Ferien / ÜZ mit der Freistellung verrechnet.
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Kommt auf die Menge an. Es dürfen nur eine gewisse Anzahl an Überstunden und Ferien verrechnet werden. Kann dir leider grad nicht mehr sagen wo die Grenze ist.
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
OR 329d Freistellung und Ferienkompensation
Zudem kommt es darauf an wie lang die Dauer der Freistellung ist und ob gekündigt wurde seitens MA oder AG
Zudem kommt es darauf an wie lang die Dauer der Freistellung ist und ob gekündigt wurde seitens MA oder AG
4 Jahren Kiwu, Endo Level II 05/2018 & Doppelpack 10/2022
- Ursi71
- Vielschreiberin
- Beiträge: 1236
- Registriert: Do 24. Aug 2006, 13:51
- Wohnort: Zürich
- Kontaktdaten:
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Also in der Regel werden erst Ferientage und Überzeit abgebaut. Was dann noch übrig bleibt ist quasi Freistellung.
Ausbezahlt wird nur, wenn sich so viel Zeit angesammelt hat, dass nach der Freistellung noch was übrig bleibt.
Ausbezahlt wird nur, wenn sich so viel Zeit angesammelt hat, dass nach der Freistellung noch was übrig bleibt.
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Ursi71 das stimmt so nicht ganz. Dem Arbeitnehmer muss genügend Zeit zum Bewerben ind für Vorstellugsgespräche eingeräumt werden. Darum darf der wesentliche Teil der Freistellung nicht mit Ferien verrechnet werden. Anders sieht es aus wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle hat
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Ist ja wieder lustig, was hier für Fehlinfos kursieren .
1. Freistellung ist kein Recht des Arbeitnehmers, sondern immer nur Goodwill des AG (mit oder ohne Einverständnis des AN). Ob der Mitarbeiter dabei gekündigt hat oder gekündigt wurde, ist absolut unerhebliche. Freistellen kann der AG immer - oder sich dem auch immer verwehren.
2. Was mit Ferien und Überzeit passiert, muss schriftlich in der Freistellungsvereinbarung festgehalten werden. Wenn nichts schriftliches vereinbart wird, kann der AN grundsätzlich auch Auszahlung per Ende Kündigungsfrist bestehen. Der AG kann aber schriftlich festhalten, dass Ferien und Überzeit mit der Freistellung als abgegolten gelten.
3. Das Verhältnis muss mind. 1/3 zu 2/3 sein (d.h. Ferien dürfen max. 1/3 der Kündigungsfrist betragen, damit sie mit der Freistellung abgegolten werden dürfen). Das heisst: Hat man 3 Monate Kündigungsfrist (und ist 3 Monate freigestellt) und hat man noch 1-2 Wochen Ferien, kann man diese mit der Freistellung abgelten. Hat man aber z.B. nur 1 Monat Kündigungsfrist und noch 2 Wochen Ferien, geht das nicht.
Die Stellensuche hat damit gar nichts zu tun - da man während einer Freistellung sicher so oder so genügend Zeit für Bewerbungen hat (müsste man noch während der gesamten Kündigungsfrist arbeiten, müsste man sich am Abend und am Wochenende bewerben - von daher ist man zumindest in dieser Hinsicht bei einer Freistellung in einer luxuriösen Situation).
1. Freistellung ist kein Recht des Arbeitnehmers, sondern immer nur Goodwill des AG (mit oder ohne Einverständnis des AN). Ob der Mitarbeiter dabei gekündigt hat oder gekündigt wurde, ist absolut unerhebliche. Freistellen kann der AG immer - oder sich dem auch immer verwehren.
2. Was mit Ferien und Überzeit passiert, muss schriftlich in der Freistellungsvereinbarung festgehalten werden. Wenn nichts schriftliches vereinbart wird, kann der AN grundsätzlich auch Auszahlung per Ende Kündigungsfrist bestehen. Der AG kann aber schriftlich festhalten, dass Ferien und Überzeit mit der Freistellung als abgegolten gelten.
3. Das Verhältnis muss mind. 1/3 zu 2/3 sein (d.h. Ferien dürfen max. 1/3 der Kündigungsfrist betragen, damit sie mit der Freistellung abgegolten werden dürfen). Das heisst: Hat man 3 Monate Kündigungsfrist (und ist 3 Monate freigestellt) und hat man noch 1-2 Wochen Ferien, kann man diese mit der Freistellung abgelten. Hat man aber z.B. nur 1 Monat Kündigungsfrist und noch 2 Wochen Ferien, geht das nicht.
Die Stellensuche hat damit gar nichts zu tun - da man während einer Freistellung sicher so oder so genügend Zeit für Bewerbungen hat (müsste man noch während der gesamten Kündigungsfrist arbeiten, müsste man sich am Abend und am Wochenende bewerben - von daher ist man zumindest in dieser Hinsicht bei einer Freistellung in einer luxuriösen Situation).
Zuletzt geändert von Caipi16 am Mo 27. Nov 2017, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Freistellung / Abbau Überzeit und Ferientage
Das könnte schwierig werden - denn meistens ergibt sich ja eine Freistellung per sofort. Und Ferien müssen immer in gegenseitiger Absprache genommen werden. Den AN also quasi bei der Kündigung per sofort "nötigen" seine Ferien zu beziehen, könnte schwierig werden. Ich habe das ehrlich gesagt auch noch bei keiner Firma so erlebt, dass man das so macht. Entweder werden Ferien am Ende der Freistellung (und damit Kü-Frist) ausbezahlt oder man geltet sie aufgrund der längeren Freistellung ab.Ursi71 hat geschrieben:Also in der Regel werden erst Ferientage und Überzeit abgebaut. Was dann noch übrig bleibt ist quasi Freistellung.
Ausbezahlt wird nur, wenn sich so viel Zeit angesammelt hat, dass nach der Freistellung noch was übrig bleibt.