Kinderzulagen
Moderator: conny85
Kinderzulagen
Ich wohne im Kanton A mit Kinderzulage = 200 Fr.
Arbeitgeber gemäss Vertrag ist im Kanton B mit Kinderzulage= 250 Fr.
Arbeitsort ist Kanton C mit Kinderzulage = 300 Fr.
Welcher Satz ist für mich massgebend? Ich steh auf dem Schlauch. Ich dachte es wären dann 250 Fr, da Vertragspartner?
Arbeitgeber gemäss Vertrag ist im Kanton B mit Kinderzulage= 250 Fr.
Arbeitsort ist Kanton C mit Kinderzulage = 300 Fr.
Welcher Satz ist für mich massgebend? Ich steh auf dem Schlauch. Ich dachte es wären dann 250 Fr, da Vertragspartner?
Re: Kinderzulagen
Falls der Arbeitsort offiziell ist, also eine Filiale oder explizit im Vertrag festgehalten, dann gilt der Arbeitsort für die Kinderzulagen.
Re: Kinderzulagen
Es ist explizit der Arbeitsort im Vertrag erwähnt. Dann im obigen Fall also C = 300 Fr.?
Merci
Merci
Re: Kinderzulagen
Genau, hier der Link dazu: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/ ... lagen.html
Re: Kinderzulagen
Gemäss dieser Konstellation müssten die Kinderzulagen gemäss Arbeitsort C ausbezahlt werden.
Allerdings stellt sich bei unterschiedlichem Wohn- und Arbeitskanton immer die Frage der Anspruchskonkurrenz. Das heisst, grundsätzlich muss der Elternteil die KiZu beziehen, der auch im Wohnkanton arbeitet. Wenn Du also einen Mann/Freund hast, der in Eurem Wohnkanton arbeitet, bist Du gar nicht zulageberechtigt. Du hast dann allerdings die Möglichkeit, die Differenzzulage in Deinem Arbeitskanton zu beziehen (so dass/Ihr trotzdem in den Genuss der höheren Zulage kommt).
Wenn Ihr beide nicht im Wohnkanton arbeitet, zusammen wohnt und gemeinsames Sorgerecht habt, entscheidet der höhere Lohn, wer zulageberechtigt ist. Auch hier wieder besteht die Möglichkeit auf Differenzzulage.
Deine Personalabteilung kann (oder sollte Dir da sicher mehr Infos dazu geben.
Allerdings stellt sich bei unterschiedlichem Wohn- und Arbeitskanton immer die Frage der Anspruchskonkurrenz. Das heisst, grundsätzlich muss der Elternteil die KiZu beziehen, der auch im Wohnkanton arbeitet. Wenn Du also einen Mann/Freund hast, der in Eurem Wohnkanton arbeitet, bist Du gar nicht zulageberechtigt. Du hast dann allerdings die Möglichkeit, die Differenzzulage in Deinem Arbeitskanton zu beziehen (so dass/Ihr trotzdem in den Genuss der höheren Zulage kommt).
Wenn Ihr beide nicht im Wohnkanton arbeitet, zusammen wohnt und gemeinsames Sorgerecht habt, entscheidet der höhere Lohn, wer zulageberechtigt ist. Auch hier wieder besteht die Möglichkeit auf Differenzzulage.
Deine Personalabteilung kann (oder sollte Dir da sicher mehr Infos dazu geben.
Re: Kinderzulagen
Um die Verwirrung komplett zu machen und alle Klarheiten zu beseitigen:
Nebst der Konkurrenzsituation wie von Caipi beschrieben, ist massgeblich, in welchem Kanton der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz hat. Filialen und Zweigniederlassungen sind rechtlich keine eigenständige Unternehmen, sie haben ihren rechtlichen Sitz am Ort des Hauptsitzes (Ausnahme: in der Westschweiz kann einer Filiale eine eigene Rechtspersönlichkeit innewohnen).
Eine Tochtergesellschaft hingegen hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit eigenstädnig.
Milou, wenn ich deinen ersten Eintrag nun interpretiere, komme ich zu folgendem Schluss:
Somit ergäbe sich: es gelten die Regeln des Kantons B
Nebst der Konkurrenzsituation wie von Caipi beschrieben, ist massgeblich, in welchem Kanton der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz hat. Filialen und Zweigniederlassungen sind rechtlich keine eigenständige Unternehmen, sie haben ihren rechtlichen Sitz am Ort des Hauptsitzes (Ausnahme: in der Westschweiz kann einer Filiale eine eigene Rechtspersönlichkeit innewohnen).
Eine Tochtergesellschaft hingegen hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit eigenstädnig.
Milou, wenn ich deinen ersten Eintrag nun interpretiere, komme ich zu folgendem Schluss:
- der Rechtssitz oder Hauptsitz des Arbeitgebers ist im Kanton B
- du arbeitest in einer Filiale oder einer Zweigniederlassung im Kanton C
- du wohnst im Kanton A
Somit ergäbe sich: es gelten die Regeln des Kantons B
Manche Menschen sind nicht klassisch dumm - sie haben bloss Pech beim Denken
Re: Kinderzulagen
Spannend. Komplizierte Situation.
Ich hab nächste Woche Termin mit HR. Mal schauen, was sie bis dann meinen.
Caipi: das mit der Anspruchberechtigung ist klar. Danke.
Ich hab nächste Woche Termin mit HR. Mal schauen, was sie bis dann meinen.
Caipi: das mit der Anspruchberechtigung ist klar. Danke.
Re: Kinderzulagen
Der Text in Connys Link hat mich doch verunsichert. Daher habe ich folgende Anfrage ans SECO gemailt:
- Sehr geehrte Damen und Herren
Auf der Seite "Familienzulagen" schreiben Sie:
Örtliche Zuständigkeit
Der Arbeitgeber muss sich somit in jedem Kanton, in dem er seinen Geschäftssitz hat oder eine Zweigniederlassungen betreibt und Arbeitnehmende beschäftigt, einer dort tätigen Familienausgleichkasse anschliessen. Fehlt es an einem Geschäftssitz, so ist der Wohnsitz des Arbeitgebers massgebend.
Meine Frage: ist mit "Zweigniederlassung" eine "Filiale" gemeint, also vom Hauptsitz rechtlich abhängige Arbeitsstätten, Betriebe die keine eigene Rechtspersönlichkeit entwickelt haben?
Besten Dank für Ihre Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
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- danci
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Re: Kinderzulagen
Art. 9 der Familienzulagenverordnung
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Ich bin damit ehrlich gesagt nicht mit shiraz einverstanden und der Meinung, dass Filialen durchaus zählen.
Wir hatten vor einigen Jahren die ähnliche Situation:
- Wohnsitz: Kanton A
- mein Arbeitsort: Kanton B
- GGs Arbeitsort: Kanton A, aber der Firmensitz im Kanton C (keine Tochtergesellschaft in A, sondern nur Filiale/Zweigniederlassung)
Wir haben es dann abgeklärt und es war seitens der Ausgleichkassen klar: Er ist Erstanspruchsberechtigter, da im Wohnsitzkanton erwerbstätig, und erhält die KiZu des Kantons A.
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Ich bin damit ehrlich gesagt nicht mit shiraz einverstanden und der Meinung, dass Filialen durchaus zählen.
Wir hatten vor einigen Jahren die ähnliche Situation:
- Wohnsitz: Kanton A
- mein Arbeitsort: Kanton B
- GGs Arbeitsort: Kanton A, aber der Firmensitz im Kanton C (keine Tochtergesellschaft in A, sondern nur Filiale/Zweigniederlassung)
Wir haben es dann abgeklärt und es war seitens der Ausgleichkassen klar: Er ist Erstanspruchsberechtigter, da im Wohnsitzkanton erwerbstätig, und erhält die KiZu des Kantons A.
Die Grosse, 2008
Der Mittlere, 2011
Die Kleine, 2015
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Re: Kinderzulagen
Ich stimme Danci zu. Wir haben Filialen in anderen Kantonen (kaufmännische Tätigkeiten) und die Mitarbeitenden dort bekommen die KiZu aus diesem (Arbeits-)Kanton.
Re: Kinderzulagen
Und wie ist es bei Aussendienstmitarbeitern, die keinen fixen Arbeitsort haben. Was gilt da?
Re: Kinderzulagen
@millou
auch diese haben eine Arbeitsvertrag mit Firmenstandort, dabgilt dieser
auch diese haben eine Arbeitsvertrag mit Firmenstandort, dabgilt dieser
4 Jahren Kiwu, Endo Level II 05/2018 & Doppelpack 10/2022
Re: Kinderzulagen
Darum, also weil Filialen keine Rechtspersönlichkeit entwickeln und mich der Text auf verunsichert hat, habe ich das SECO angefragt.danci hat geschrieben: ↑Mo 30. Apr 2018, 13:51 Art. 9 der Familienzulagenverordnung
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Ich bin damit ehrlich gesagt nicht mit shiraz einverstanden und der Meinung, dass Filialen durchaus zählen. ....
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Re: Kinderzulagen
@ shiraz
Sorry, ich habe übersehen, dass das Schreiben an seco von dir ist. Ich dachte, es sei von der TE.
Sorry, ich habe übersehen, dass das Schreiben an seco von dir ist. Ich dachte, es sei von der TE.
Die Grosse, 2008
Der Mittlere, 2011
Die Kleine, 2015
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Re: Kinderzulagen
Allerdings stellt sich bei unterschiedlichem Wohn- und Arbeitskanton immer die Frage der Anspruchskonkurrenz. Das heisst, grundsätzlich muss der Elternteil die KiZu beziehen, der auch im Wohnkanton arbeitet. Wenn Du also einen Mann/Freund hast, der in Eurem Wohnkanton arbeitet, bist Du gar nicht zulageberechtigt.
Einfach allgemein... und ich denke Caipi meint das richtig. Aber wenn die TE z.B. getrennt wäre und einen neuen Freund hätte, dann hat nicht der Freund der Anspruch der Kinderzulagen, auch nicht wenn die TE nicht arbeiten würde....
Einfach allgemein... und ich denke Caipi meint das richtig. Aber wenn die TE z.B. getrennt wäre und einen neuen Freund hätte, dann hat nicht der Freund der Anspruch der Kinderzulagen, auch nicht wenn die TE nicht arbeiten würde....
Stolzes Mami vo zwei liebe Luusbuebe
Re: Kinderzulagen
Also bei uns ist es so, das wir in Kanton A wohnen und ich auch in Kanton A arbeite, der Hauptsitz der Firma ist in Kanton B. GG arbeitet in Kanton C und seine Firma mit deutschem Hauptsitz zahlt 312.- Kz - ich erhalte von meinem AG die 200.- und er die 112 von seinem AG
4 Jahren Kiwu, Endo Level II 05/2018 & Doppelpack 10/2022
Re: Kinderzulagen
Gemäss Milou ist ihr da mit der Anspruchsberechtigung klar - aber die wir dann von der Ausgleichskasse beim Antrag sowieso geprüft.
- danci
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Re: Kinderzulagen
@ milou
Wie harmony sagt: dort gilt der Firmenstandort. Auch z. Bsp. Homeoffice gilt nicht als Zweigstelle. Das kommt nur dann zum Zug, wenn die Firma dort wirklich einen Standort hat und der Mitarbeiter mehrheitlich da arbeitet.
Im Allgemeinen habe ich aber auch die Erfahrung gemacht, dass auch Ausgleichskassen in Einzelfällen sich nicht gegen pragmatische Lösungen sträuben. Beispielsweise erlebe ich praktisch nie, dass Geld zurückgefordert wird, wenn zwei sich trennen und die Kinderzulagen nicht sofort auf denjenigen, der die Obhut hat, übertragen lassen, sondern erst später. Dies obwohl natürlich seit dem Moment der Trennung der Obhutsbrechtigte, meistens die Mutter, Erstanspruchsberechtigte wird. Mit ihnen sprechen macht oftmals Sinn.
Wie harmony sagt: dort gilt der Firmenstandort. Auch z. Bsp. Homeoffice gilt nicht als Zweigstelle. Das kommt nur dann zum Zug, wenn die Firma dort wirklich einen Standort hat und der Mitarbeiter mehrheitlich da arbeitet.
Im Allgemeinen habe ich aber auch die Erfahrung gemacht, dass auch Ausgleichskassen in Einzelfällen sich nicht gegen pragmatische Lösungen sträuben. Beispielsweise erlebe ich praktisch nie, dass Geld zurückgefordert wird, wenn zwei sich trennen und die Kinderzulagen nicht sofort auf denjenigen, der die Obhut hat, übertragen lassen, sondern erst später. Dies obwohl natürlich seit dem Moment der Trennung der Obhutsbrechtigte, meistens die Mutter, Erstanspruchsberechtigte wird. Mit ihnen sprechen macht oftmals Sinn.
Die Grosse, 2008
Der Mittlere, 2011
Die Kleine, 2015
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Re: Kinderzulagen
Dass Ausgleichskassen rückwirkend Geld zurückfordern (wenn der Anspruchsberechtigte wechselt) habe ich auch noch nie erlebt.
Obwohl: Die Kontrollen sind offenbar besser/genauer geworden. Wir haben einen Arbeitnehmer, der per 1. März eine eigene Wohnung bezogen hat (Trennung von der Frau), was ich Mitte März von ihm erfahren habe - 2-3 Tage später (bevor ich überhaupt etwas gemacht habe) bekam ich bereits von unserer Ausgleichskasse das Schreiben, dass die Zulagen per 28.2. eingestellt werden, weil nun seine Frau anspruchsberechtigt ist.
Funktioniert nicht immer - aber immer öfters .
Obwohl: Die Kontrollen sind offenbar besser/genauer geworden. Wir haben einen Arbeitnehmer, der per 1. März eine eigene Wohnung bezogen hat (Trennung von der Frau), was ich Mitte März von ihm erfahren habe - 2-3 Tage später (bevor ich überhaupt etwas gemacht habe) bekam ich bereits von unserer Ausgleichskasse das Schreiben, dass die Zulagen per 28.2. eingestellt werden, weil nun seine Frau anspruchsberechtigt ist.
Funktioniert nicht immer - aber immer öfters .
- danci
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Re: Kinderzulagen
@ caipi
Dann sind sie bei Euch aber viiiieeeel schneller als hier.
Nachdem ich persönlich eine Ausgleichkasse 7 Monate!! nach der Geburt angerufen habe, um sie zu fragen, ob sie irgendwann gedenken, noch die Kinderzulagen zu bezahlen, wurde mir geantwortet, sie seien noch dran zu überprüfen, ob wir wirklich ein drittes Kind haben (der Familienausweis wurde ca. 2 Wochen nach der Geburt eingereicht). Ich habe sie dann zum Café eingeladen und gemeint, sie könne das Baby gerne besichtigen kommen. Danach hiess es, sie müssten zuerst prüfen, ob mein Mann überhaupt einen Anspruch hat, was ja völlig sinnwidrig ist, da sie ja für die anderen zwei Kinder die ganze Zeit über bezahlt haben. Nochmals einige Wochen danach war das Geld dann tatsächlich da Seither überrascht mich nichts mehr.
Aber eben auch da: Kurz darauf hatten wir den Fall, dass mein Mann zwar Erstanspruchsberechtigter war (wegen des Kantons), aber durch Aushilfseinsätze nicht immer auf das erforderliche Minimumgehalt kam. Ich habe dann die Kasse meines Arbeitskantons angerufen und ihnen den Fall geschildert und gefragt, ob wir nun wirklich jeden Monate den Anspruch separat prüfen müssen und in den Monaten, in denen er keine bekommt, ich sie beantragen muss. Sie meinten dann relativ schnell, das sei zu aufwendig, ich soll sie beantragen und sie würden sie bezahlen, auch wenn ich eigentlich (für die Monate, in denen er das Minimum erreicht) Zweitanspruchsberechtigte bin. Lief alles relativ einfach ab danach.
Dann sind sie bei Euch aber viiiieeeel schneller als hier.
Nachdem ich persönlich eine Ausgleichkasse 7 Monate!! nach der Geburt angerufen habe, um sie zu fragen, ob sie irgendwann gedenken, noch die Kinderzulagen zu bezahlen, wurde mir geantwortet, sie seien noch dran zu überprüfen, ob wir wirklich ein drittes Kind haben (der Familienausweis wurde ca. 2 Wochen nach der Geburt eingereicht). Ich habe sie dann zum Café eingeladen und gemeint, sie könne das Baby gerne besichtigen kommen. Danach hiess es, sie müssten zuerst prüfen, ob mein Mann überhaupt einen Anspruch hat, was ja völlig sinnwidrig ist, da sie ja für die anderen zwei Kinder die ganze Zeit über bezahlt haben. Nochmals einige Wochen danach war das Geld dann tatsächlich da Seither überrascht mich nichts mehr.
Aber eben auch da: Kurz darauf hatten wir den Fall, dass mein Mann zwar Erstanspruchsberechtigter war (wegen des Kantons), aber durch Aushilfseinsätze nicht immer auf das erforderliche Minimumgehalt kam. Ich habe dann die Kasse meines Arbeitskantons angerufen und ihnen den Fall geschildert und gefragt, ob wir nun wirklich jeden Monate den Anspruch separat prüfen müssen und in den Monaten, in denen er keine bekommt, ich sie beantragen muss. Sie meinten dann relativ schnell, das sei zu aufwendig, ich soll sie beantragen und sie würden sie bezahlen, auch wenn ich eigentlich (für die Monate, in denen er das Minimum erreicht) Zweitanspruchsberechtigte bin. Lief alles relativ einfach ab danach.
Die Grosse, 2008
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