Anpassung Unterhaltsbeitrag bei Pensenänderung

Wer kennt sich aus?

Moderator: conny85

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salutti1
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Anpassung Unterhaltsbeitrag bei Pensenänderung

Beitrag von salutti1 »

Hallo zusammen

Ich wende mich mit einer rechtlichen Frage an euch.

Ausgangslage:
Meine Eltern sind geschieden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Pensionskasse und auch die Säule 3a haben sie sich aufgeteilt. Wir Kinder sind nicht mehr minderjährige und auch nicht mehr in der Ausbildung und haben inzwischen unsere eigenen Wohnsitze. Mein Vater muss meiner Mutter nach wie vor einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlen. Meine Mutter hat bisher in einem Teilzeitpensum gearbeitet, hat dieses nun jedoch auf 100% erhöht.

Fragestellung:
Wenn die Frau ihr Arbeitspensum erhöht, hat dies dann nicht automatisch eine Kürzung oder gar Wegfall der Unterhaltszahlung zur Folge? Wenn ja, wie muss mein Vater vorgehen um dieses zu erlangen?

Mir tut es weh wenn ich sehe wie mein Vater jeden Franken kehren muss und meine Mutter im Gegensatz ein 100% Einkommen hat UND zusätzlich noch die Unterhaltszahlung. Es interessiert mich, ob da nicht eine Anpassung der Unterhaltszahlung gefordert werden kann.

Danke für euren Erfahrungsaustausch.

läri
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Beiträge: 101
Registriert: Mo 29. Jan 2018, 14:50
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Re: Anpassung Unterhaltsbeitrag bei Pensenänderung

Beitrag von läri »

Da het eine fasch z gliche gfragt und äs het ä umfassendi Antwort drzue:
https://www.beobachter.ch/foren/questio ... eiten.html
D.h. är müesst sech as Gricht wände und ä Herabsetzig vom Unterhalt beatrage. Bi dr Meinig daser drmit sicher dürechunnt wenn d EX Frou wieder permanent 100% schaffet, wichtig wär dases ä handfeste Bewiis fürd 100% Beschäftigung am beste mit Lohnagab git. Würd mau mit dim Mami rede und luege das dr Arbeitsvertrag chasch igseh oder am beste sogar kopiere.

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shiraz
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Re: Anpassung Unterhaltsbeitrag bei Pensenänderung

Beitrag von shiraz »

Hallo Salutti
Fragestellung:
Wenn die Frau ihr Arbeitspensum erhöht, hat dies dann nicht automatisch eine Kürzung oder gar Wegfall der Unterhaltszahlung zur Folge? Wenn ja, wie muss mein Vater vorgehen um dieses zu erlangen?
Im Prinzip: JA
Allerdings spielen gewisse Faktoren mit. So ist relevant, wie die Unterhaltsleistungen und -Höhe in der Unterhaltsvereinbarung oder im Urteil definiert worden sind. Es kann durchaus sein, dass bei 100% Erwerbstätigkeit die Unterhaltszahlungen gekürzt werden oder gar komplett wegfallen. Es kann aber auch sein, dass der Begünstigten ein monatlicher Freibetrag eingeräumt wurde, der besagt, dass Mehreinnahmen durch Eigenleistung bis zu einer gewissen Höhe nicht dazu berechtigen, die Unterhaltszahlung zu kürzen.

Daher empfehle ich Dir oder deinem Vater, den Unterhaltsvertrag genau zu analysieren.

Eine Klage auf Abänderung kann jederzeit von jeder Partei angestrebt werden (mit der Prämisse, dass dabei das erste Jahr ausgeschlossen ist). Damit das Gericht auf die Klage eintritt, muss nachgewiesen werden können, dass die Verändrungen massgeblich und von Dauer sind. Massgeblich und dauerhaft sind gummige Begriffe. Es hat sich jedoch in der Rechtsprechung durchgesetz, dass 10-15% massgeblich und die Dauer ab 6 Monaten dauerhaft sind.


Einfacher wäre eine gütliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien. Diese wäre rechtsgültig, sobald sie beidseitung unterschrieben ist. In Fällen wo auch Kindsunterhalte betroffen sind, muss die Vereinbarung vom KESB genehmigt werden.
Manche Menschen sind nicht klassisch dumm - sie haben bloss Pech beim Denken

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danci
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Re: Anpassung Unterhaltsbeitrag bei Pensenänderung

Beitrag von danci »

salutti1 hat geschrieben: Do 13. Dez 2018, 12:07 Fragestellung:
Wenn die Frau ihr Arbeitspensum erhöht, hat dies dann nicht automatisch eine Kürzung oder gar Wegfall der Unterhaltszahlung zur Folge? Wenn ja, wie muss mein Vater vorgehen um dieses zu erlangen?
Jein. Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags folgt eigentlich 3 Fragestellungen:

1. Wie hoch ist der Bedarf jeden Ex-Ehegatten? D.h. nicht das Existenzminimum, sondern eine Betrag, der demjenigen ermöglichen würde den bisherigen Standard zu leben. (= gebührender Bedarf)

2. Kann derjenige Ehegatten (hier deine Mutter) diesen alleine aufbringen? Wieviel verdient sie? (= Eigenversorgungsfähigkeit)

3. Festlegung des Unterhaltsbeitrages: Das wäre dann die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei zu schauen ist, ob das bezahlt werden kann. Wenn das Geld nicht reicht, müssen beide gleichviel im Standard zurück.

Hier geht es um eine Änderung der Verhältnisse. Diese kann zu einer Änderung des Unterhaltsbeitrages führen, wenn die Änderung erheblich ist (ca. 10-15% mehr Einkommen), dauerhaft (3-6 Monate) und nicht vom Unterhaltsverpflichtenden verschuldet, was ja hier nicht der Fall ist. Zudem muss geschaut werden, ob bei der Festlegung des Unterhalts der Bedarf der Mutter gedeckt werden konnte. Falls dies der Fall ist und sie damit heute mit ihrem eigenen Einkommen zu gut wegkommt, kann es reduziert werden.

Einen Anwalt einfach mal unverbindlich nachrechnen lassen, macht sicher Sinn. Allerdings muss man wissen, dass nicht automatisch abgeändert wird (es sei denn, es steht so im Scheidungsurteil), sondern es dafür eine Vereinbarung braucht oder aber eine Abänderungsverfahren.
Die Grosse, 2008
Der Mittlere, 2011
Die Kleine, 2015

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