Güterrechtliche Auseinandersetzung

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Moderator: conny85

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Hunki
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Güterrechtliche Auseinandersetzung

Beitrag von Hunki »

Hallo zusammen
Ich habe wieder mal eine Frage betreffend güterrechtlicher Auseinandersetzung. Leider ist die Erbteilung nach dem Todesfall meines Mannes noch nicht abgeschlossen, d.h. ich bin immer noch mit der KESB bzw. mit der Beiständin meiner minderjährigen Tochter dran, die güterrechtliche Auseinandersetzung abzuschliessen. Meine Frage ist die folgende: Todesdatum 8.2.2020, vorläufiger Vertragsentwurf für die güterrechtliche Auseinandersetzung war 31.12.2020, nun will die Beiständin das Datum auf den 31.12.2021 ändern, da wir noch nicht fertig sind. Ich war immer der Meinung, das Todesdatum gelte für die zu ermittelnden Werte? Liege ich da falsch?
Danke für eure Inputs
Hunki

rose02
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Re: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Beitrag von rose02 »

Hallo
Ich kann dir einfach aus dem Trennungsfall berichten, wobei ich annehme dass es gleich gehandhabt wird. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist ein Datum welches vom Gericht festgelegt wird. Es steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ereignis...

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danci
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Re: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Beitrag von danci »

@ Hunki
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gibt es zwei wichtige Zeitpunkte:

a) Das Datum des Eintritts der Auflösung des Güterstandes, also im Normalfall der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist der Todeszeitpunkt. Alles, was ihr an diesem Tag hattet, wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Hast Du jedoch z. Bsp. danach ein Auto gekauft, ist dieses nicht zu berücksichtigen. (Art. 236 Abs. 1 ZGB)

b) Das Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also wenn es geteilt wird. Das wäre heute (oder in Zukunft, wenn der Vertrag zustande kommt). Die Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt a) vorlagen, werden zu dem Zeitpunkt bewertet.
Hattet ihr z. Bsp. zum Zeitpunkt a) eine Liegenschaft, so wird nicht geschaut, welchen Wert diese zum Todeszeitpunkt hatte, sondern welchen Wert sie heute (Zeitpunkt b) hat. Vorbehalten bleiben allfällige Investitionen, wenn Du inzwischen das Dach erneuert hast o.ä, und der Wert darum stieg. Sollte ein Vermögenswert nicht mehr vorliegen, so gilt derjenige Wert zum Zeitpunkt, wo er veräussert wurde. Also, z. Bsp. wenn das Haus zwischen dem Todeszeitpunkt und der güterrechtlichlichen Auseinandersetzung verkauft wurde (Art. 214 ZGB)

Daher würde ich sagen, dass die Beiständin recht hat.

LG, Danci (Rechtsanwältin Familienrecht :wink: )

@ rose
Bei der Trennung gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Was du meinst, ist die Gütertrennung, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden und da legt, wie Du richtig sagst, das Gericht das Datum fest. Die Auseinandersetzung, also die Teilung an sich, findet trotzdem später statt. Bei einem Todesfall braucht es aber keinen Antrag, die Gütertrennung tritt automatisch zum Todeszeitpunkt ein. Bei einer Scheidung automatisch dann, wenn die Scheidung beim Gericht eingegeben wird, egal ob Klage oder Vereinbarung.
Ist nicht besserwisserisch gemeint, aber bringt ja Hunki wenig, wenn es nicht richtig ist, darum erlaube ich mir die Klugscheisserei. :mrgreen:
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Hunki
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Re: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Beitrag von Hunki »

Herzlichen Dank für eure Antworten. Vor allem @danci für die ausführliche :-) Wir haben keine Liegenschaft, aber halt Anlagen mit Dividenden und Wertzuwachs und -Verminderung.
Ich benutze dein Fachwissen, um noch folgendes zu erfahren: Säule 3a (Bank) sowie Risiko-Lebensversicherung des Arbeitgebers fallen schon auch in die Auflösung es Güterstandes und werden als Vermögen dazugezählt (bei beiden bin ich als Ehefrau begünstigt)? Oder erst zur Güterrechtlichen Auseinandersetzung, da evtl. der Erbteil verletzt werden könnte?

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danci
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Re: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Beitrag von danci »

Die Säule 3a wird einbezogen zum Wert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also heute. Davon abziehen kannst Du aber spätere Einzahlungen und die Zinsen auf diesen. Wobei natürlich im Rahmen der Auseinandersetzung geprüft werden muss, wie es finanziert wurde. War es Errungenschaft oder Eigengut?

Bei der Risiko-Versicherung ist es nicht so ganz einfach, es hängt vieles davon ab, wie diese genau ausgestaltet ist. Lautet diese auf Dich oder lautete sie auf ihn und du bist Begünstigte? Falls das erste würde ich sagen, es gilt der Auskaufswert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Beim zweiten würde ich sagen, dass man sie nicht einbezieht, da das Geld ja jetzt dir zukommt, aber aufgrund des Todes, also nach dem Zeitpunkt a). Aber eben, da muss man genau in die Versicherungsbedigungen, um das abschliessend zu klären.
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