18.5.-24.5.2008: Juristin (Geld, Recht, Beruf)

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Vave
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Beitrag von Vave »

Guten Tag Frau von Escher

Am 02.01.2008 durften wir unseren Sohn begrüssen. Er ist mit einem Herzfehler zur Welt gekommen und musste deshalb bis zum 23.01.2008 im Spital bleiben. Beim Antrag auf die Mutterschaftsentschädigung wurde dies so eingereicht, dass der Mutterschaftsurlaub erst ab seinem Spitalaustritt gilt.

Sie haben hier einer Mutter mit einem "Frühchen" welches 4 Wochen im Spital war, etwas von KTG geschrieben?! ... Habe ich denn für die Zeit zwischen Geburt 02.01.2008 und Spitalaustritt 23.01.2008 Krankentaggeld zu gute? Ich dachte bis anhin, diese Zeit sei einfach unbezahlt?!

Eine KTG-Versicherung wird entweder von Ihnen (als Zusatzversicherung) oder von Ihrem Arbeitegeber abgeschlossen. Fragen Sie doch bitte die beiden, ob eine solche für Sie abgeschlossen wurde. Ansonsten wäre die Zeit dazwischen tatsächlich unbezahlt.


Villeicht noch ein paar wichtige Angaben. Angstellt seit 01.01.2007 bei diesem AG, 16 Wochen Mutterschaftsurlaub, Ursprüngliches Pensum 90%, Zum Schluss der Schwangerschaft zu 100% krank geschrieben worden, seit 15.05.2008 Pensum von 20% erhalten.

Besten Dank für Ihre Antwort
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womme

Beitrag von womme »

liebe frau von escher,

ich bin österreicherin und mit der schweizer rechtslage noch nicht so sehr vertraut. ende oktober wurde mir über bekannte eine stelle in einem internationalen unternehmen vermittelt, den vertrag hab ich jedoch über eine temporäragentur abgeschlossen.
im vertrag steht temporärvertrag, dauer unbefristet und als dritte partei ist die "leihfirma" angeführt.

ursprünglich hätte ich nach 3 monaten übernommen werden sollen, aber nachdem ich meine schwangerschaft verkündete war nur noch davon die rede dass ich bis ende juni gebraucht werde, da man mit mir kein direktes arbeitsverhältnis habe.

daraufhin hab ich dem temporärbüro das attest für meine schwangerschaft geschickt, meine personalverantwortliche wollte mir zunächst einen neuen, bis auf juni befristeten vertrag zum unterschreiben vorsetzen. ich habe mich allerdings geweigert weil ich meiner meinung nach verstrichener probezeit eigentlich kündigungsschutz haben sollte (zumindest in österreich ist das so)..

offensichtlich hat die dame sich anschliesend informiert und mir mitgeteilt dass der vertrag wie gehabt bestehenbleibt (temporärvertrag, unbefristet).
allerdings höre ich mit ende juni definitiv in meinem jetzigen unternehmen auf, was geschieht mit mir bis zu meinem ET am 12. 08?
übrigens bin ich mittlerweile 50% krankgeschrieben wegen vorzeitiger wehen, aber das heisst theoretisch ja auch dass ich noch 50% vermittelbar bin, oder?

ich nehme an das temporärvertrag wird versuchen mich weiter zu vermitteln, aber was geschieht wenn sie keinen arbeitgeber für mich finden der mich 5 wochen vor meinem geburtstermin im hochsommer einstellt? (dazu muss man sagen dass ich schon für meine jetzige arbeitstelle überqualifiziert bin)
erhalte ich dann trotzdem ein gehalt von diesem temporärbüro?
wenn nicht und ich gar kein einkommen bis zum geburtstermin hätte, muss ich mich dann arbeitslos melden?

eine weitere wichtige frage wäre- gegebenfalls ich erhalte 16 wochen mutterschaftsentschädigung (kanton genf) ab geburtstermin -
mein mann und ich würden eventuell im oktober arbeitsbedingt nach deutschland oder england übersiedeln
verfällt dan meine restliche mutterschaftsentschädigung, bzw wissen Sie eventuell ob es ein ewr /efta ab
akommen gibt und ich mir die arbeitszeit in der schweiz anrechnen könnte für etwaiges elterngeld in deutschland ?


ich hoffe Sie können mir weiterhelfen, ich habe es schon bei einigen stellen hier versucht, die hr abteilung in meinem jetzigen unternehmen fühlt sich nicht zuständig für mich und meiner personalverantwortlichen in der temporäragentur vertraue ich nicht mehr wenn es um meine rechte geht..

mit besten grüssen, Ines M.


Ja, Sie haben richtig gehandelt, indem auf ihren unbefristeten Arbeitsvertrag bestanden haben, da Sie nach der PZ tatsächlich vom Kündigungsschutz profitieren; d.h. sie haben einen umfassenden Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR. Demnach darf einer schwangeren Frau während der ganzen Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Ich empfehle Ihnen deshalb die Arbeitstätigkeit im Juni auf keinen Fall aufzugeben, da Sie sonst Ihre Rechte verlieren. Im übrigen haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit wärend der Schwangerschaft von 3 Wochen im 1. Dienstjahr (für längere Absenzen unbedingt ein Artzeugnis vorweisen).
Im EU und EFTA-Raum geleistete Arebit wird angerechnet. Wichtig ist, dass Sie weiterhin AHV versichert sind. Deshalb rate ich Ihnen sofort mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und sich dort über den Umfang der Mutterschaftsgeld-Auszahlung beraten zu lassen. Weitere Informationen zu Ihren Fragen finden Sie bei uns unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ORTZAHLUNG
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RGBTEMPBEF
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... MUVORBEZUG

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Akroma
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Beitrag von Akroma »

liebe Frau von Escher

Ich hätte da ne Frage bezüglich des Erbrechts. Mein Mann hat vermögende Grosseltern und wir sind am überlegen ob wir uns vvon ihnen Eigenkapitalk für den Hauskauf leihen könnten. Plötzlich waren wir uns dann nicht sicher ob uns da nicht etwas an der Erbschaft zusteht und wir da evtl. nen Vorschuss haben könnten.
Die Situation ist so, dass die Grosseltern meines Mannes zwei Söhne haben. Sohn 1 ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Sohn 2, der Vater meines Mannes, ist seit der Kindheit meines Mannes von meiner Schwiegermutter geschieden. Seit ca. 10 Jahren ist er spurlos verschwunden. Man weiss nicht ob er noch lebt, falls ja wo er sich aufhält, halt einfach gar nichts. Mein Mann ist sein einziges Kind. Daher haben wir uns gefragt ob die Erbschaftslinie von Sohn 2 einfach auf meinen Mann weitergeht oder ob Sohn 1 nun der einzige Erbberechtigte ist.

Schon im Voraus herzlichen Dank für ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Akroma

Ich kann leider Ihre Frage nicht abschliessen beantworten, da dies einer fundierten Rechtsabklärung bedürfte. Bei einem Erbvorbezug gilt: Grundsätzlich müssen grössere und einmalige Zuwendungen an Nachkommen zu Lebzeiten bei der Erbteilung ausgeglichen werden. In Ihrem Fall stellen sich aber auch noch andere Fragen wie z.B.: Was für Ansprüche hat Ihr Ehemann, da die Ehe seiner Eltern schon lange geschieden ist ? Lebt der Vater noch oder ist er verschollen? Ich denke, dass Sie bei einer unentgeltlichen Rechtsberatung am Gericht ihres Wohnortes sich beraten lassen könnten.
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Kuschelmonster
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Beitrag von Kuschelmonster »

Sehr geehrte Frau von Escher

Besten Dank noch einmal für Ihre Antworten auf meine bereits von mir gestellten Fragen.

Was mich ein bisschen stutzig gemacht hat, war die Antwort auf meine nochmals unten aufgeführte Frage:


Der Mutterschaftsurlaub beträgt bei meinem Arbeitgeber 16 Wochen nach Geburt zu 100 %. Falls man nicht bis zum Ende der SS arbeiten kann (weil man z.B. krank geschrieben wird), fängt der Mutterschaftsurlaub bereits 4 Wochen vor der Geburt an. D.h. nach der Geburt würde ich dann noch 12 Wochen zu 100 % bezahlt bekommen.

Ist dies legal?


Nein, der Mutterschaftsurlaub (MU) beginnt zwingend erst ab der Geburt.


Aus diesem Grunde habe ich nun den Passus in unserem GAV abgeschrieben:


Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen Unia Gewerkschaft / Synia die Gewerkschaft und der Firma XY.


Während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubes hat die Mitarbeiterin folgende Gehaltsansprüche:

Vom ersten Dienstjahr an: während 16 Wochen auf das volle Gehalt.

Der Mutterschaftsurlaub beginnt obligatorisch 4 Wochen vor der Geburt, wenn die Mitarbeiterin infolge ärztlich ausgewiesener Schwangerschaftsbeschwerden zu diesem Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben muss.



Könnten Sie mir bitte mit OR-Angabe belegen, dass dieses Vorgehen meines Arbeitgebers nicht rechtens ist?

Nein, da Sie mir nicht geschrieben haben, dass Sie einen GAV haben (der Sie besser stellt als die "normalen" Arbeitsverträge nach OR).


Dann habe ich noch eine 2. Frage:

Was passiert, sollte ich während des Mutterschaftsurlaubes wieder schwanger werden?

Läuft mein Arbeitsvertrag dann gemäss den „Abmachungen“ in meinem Ablösevertrag aus, oder besteht dann wieder ein Kündigungsschutz wie es bei einem normalen Arbeitsverhältnis besteht, d.h. ich bin weiterhin in angestelltem Verhältnis bis zur Beendigung des 2. Mutterschaftsurlaubes?

Folgendes gilt: Hat der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn de Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist bis zun Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still und läuft erst nach deren Ablauf weiter (Art. 336c Abs.2 OR). Aber Vorsicht: dies gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber kündigt. Wenn Sie selber künden, gilt dies nicht. Ein Ablösungsvertrag könnte so interpretiert werden, als ob sie selber gekündigt hätten.


Nochmals besten Dank im voraus für Ihre Bemühungen.

Liebe Grüsse
Kuschelmonster
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Farah
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Wohnort: Winterthur

Beitrag von Farah »

Guten Abend

Ich habe zwei verschiedene Jobs. Einer ganz normal 50% bei einer Firma. Dort habe ich einen befristeten Vertrag bis zur Geburt. Dann arbeite ich noch von zu Hause aus für ein internationales Unternehmen (mache kleine Sekretariatsarbeiten). Dieser Nebenerwerb bewegt sich im Rahmen von ca. 5-10 Stunden pro Monat. Das Einkommen sind einige hundert Franken im Monat. Für den Nebenerwerb habe ich mich bei der SVA angemeldet und zahle einen kleinen Beitrag für AHV, IV, EO etc.

Nach der Geburt werde ich für meinen regulären Job Mutterschaftsurlaubgeld von der EO beantragen.

Nun zu meiner Frage:
Die Zahlungen der EO werden ja sofort eingestellt, sobald man wieder mit arbeiten beginnt (falls man vor den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder zur Arbeit geht). Wenn ich nun während dem Mutterschaftsurlaub weiterhin meinen Nebenerwerb ausüben würde (sind ja pro Woche nur ca. 2 Stunden von zu Hause aus am PC), würde ich dann damit den Anspruch auf Mutterschafts-Geld für meinen regulären 50% Job verlieren oder werden die beiden Arbeitsverhältnisse separat betrachtet und der Anspruch würde nur für den Nebenerwerb nichtig?

Für Ihre Hilfe möchte ich mich im Voraus schon herzlich bedanken.

Ich bin der Meinung "eher nein", kann aber nicht entscheiden wie die Praxis dies handhaben wird, da das Gesetz von 2005 noch relativ jung ist. Was sicher gilt, ist das absolute Arbeitsverbot von 8 Wochen.
Ich empfehle Ihnen, diese Frage schriftlich Ihrer zuständigen AHV-Behörde vorzulegen, da diese den Mutterschaftsurlaub ausbezahlt und die Frage auch entscheiden wird.


Freundliche Grüsse
Farah

Niina
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Registriert: Sa 12. Apr 2008, 23:27

Beitrag von Niina »

Liebe Frau von Escher

Sie schreiben, dass das Gehalt während der 14 Wochen Mutterschaftsurlaub vom erzielten Gehalt in den letzten 9 Monaten vor der Geburt abhängt.

Was geschieht, wenn eine Frau während der Schwangerschaft teilweise oder ganz krankgeschrieben wird? Hat das einen Einfluss auf die Mutterschaftsentschädigung?

Bestimmend ist das AHV-pflichtige Einkommen, das Sie ausbezahlt erhalten haben. Wenn Sie für längere Zeit krankgeschrieben sind, greift die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Weitere Informationen dazu lesen Sie bitte unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ORTZAHLUNG


Gibt es in der Schweiz Bestrebungen, dass sich die rechtliche Situation für Mütter in absehbarer Zeit verbessert?

Das Mutterschaftsgesetz ist neu (1. Juli 2005) und grössere Revisionen sind nicht vorgesehen.
LG
Niina

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Kuschelmonster
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Wohnort: ...z'usserscht usse und änne am Rhy...

Beitrag von Kuschelmonster »

Sehr geehrte Frau Escher


Wie ist es in Bezug auf eine bevorstehende Heirat und des Ehegesetzes? Man muss ja vor der Heirat eine Rechtsform wählen, in welchem das Paar in Zukunft zusammen leben will.

Ist es aber möglich, dass man z.B. weil der Partner noch Restschulden hat die bis zu einem gewissen Datum hin getilgt, die Rechtsform der Gütertrennung zu wählen und danach, wenn das vorbei ist, wieder die Rechtsform der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen?

Worauf muss im speziellen geachtet werden?


Besten Dank im voraus für Ihre Bemühungen.

Gemäss Art. 187 ZGB können die Ehegatten wieder einen anderen Güterstand vereinbaren. Wenn Schulden des einen Partners schon vor der Heirat bestehen, müssen Sie die Situation gut durchdenken. Eine abschliessende Antwort kann ich Ihnen hier im Forum nicht geben. Ich kann Ihnen aber empfehlen an, am Gericht ihres Wohnorts die unentgeltliche Beratungsstelle oder Rechtsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen um dort die Rechtslage abklären zu lassen. Weitere Infos finden Sie auch unter: www.profamilia.ch


LG
Kuschelmonster
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Stella72
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Wohnort: innerschweiz

Beitrag von Stella72 »

guten tag frau von escher

ich habe im januar mein erstes kind bekommen. bis dahin war ich 100 %
arbeitstätig. vor der geburt habe ich beim chef den wunsch angebracht,
wenn möglich 20-40 % weiter zu arbeiten und nach beendigung des mutter-
schaftsurlaubs (ca. 08.05.) unbezahlten urlaub bis ende august zu nehmen. er hat mich gebeten, im februar nochmals vorbeizukommen, um
das ganze anzuschauen. ich war mitte februar bei ihm und wir haben uns
auf 40 % ab september geeiningt. er sagte, er müsse nur prüfen, wo er
mich einsetzen könne, aber er würde sicher etwas finden (ist für mich ein
mündlicher arbeitsvertrag).
diese woche musste ich wieder vorbeigehen (hat mich vor zwei wochen an-
gerufen) und er hat mir mitgeteilt, dass er unser arbeitsverhältnis auflösen
wird, da er nicht wisse, wo er mich einsetzen könne. er ist der ansicht, dass
wir uns im februar nicht geeinigt hätten, sondern er gesagt hätte, er müsse
das ganze prüfen...
auf jeden fall hat er gesagt, ich würde den lohn für mai noch zu 100 %
bekommen (ein paar tage mutterschaftsurlaub + ferienguthaben) und
für die restlichen drei monate wäre ich dann unbezahlt. einerseits verstehe
ich das, da ich die 100 % arbeitsleistung nicht erbringe. aber darf er das
trotzdem?
ich habe ihm auf jeden fall gesagt, ich würde in dem fall schauen, dass ich
wieder zu 100 % komme. da er eh keine arbeit für mich hat, hat er gemeint,
er würde mir einen finanziellen vorschlag unterbreiten, wo wir uns in der
mitte treffen könnten.

wie sieht die rechtliche lage hier genau aus? vorallem wie sieht es aus, für
den fall, dass ich ab september keine teilzeitstelle finde und mich bei der
AL versicherung anmelden würde? mir ist bekannt, dass ich bei der AL
nachweisen muss, dass ich für das gewünschte arbeitspensum auch einen
platz für mein baby haben muss.

im voraus ganz, ganz herzlichen dank für ihre antwort & schönes wochenende

grüsse
stella72

Sie befinden sich in einer schwierigen Lage, da alles nur auf mündliche Abmachungen basiert und somit im Falle einer Auseinandersetzung schwierig zu beweisen ist. Ich schlage Ihnen folgendes Vorgehen vor:
Bis jetzt befinden Sie sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, was bedeuten würde, dass Sie nach dem Schwangerschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen müssten und eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind organisieren müssten. Ich rate Ihnen, als erstes sofort SCHRIFTLICH Ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsbereitschaft im Rahmen von 40%, wie mündlich mit ihnen vorbesprochen, mitzuteilen (aus Beweisgründen). Da ein Arbeitgeber nicht dazu verplichtet werden kann eine Teilzeitstelle anzubieten, läuft es auf eine Kündigung aus.
Grundsätzlich besitzen Sie aber einen umfassenden Kündigungsschutz d.h. dass ihnen während der ganzen Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden darf (Art.336c OR). Eine ordentliche Kündigung seitens ihres Arbeitgebers unter Einhaltung ihrer vertraglichen Kündigungsfrist wäre die Folge. Von einem unbezahltem Urlaub rate ich Ihnen ab. Wenn Sie die Arbeit danach nicht mehr antreten können, müssten Sie freigestellt werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ARBEITSLOS
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... STOPARBEIT
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... AGESMUTTER
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RBETREUUNG
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Habackuk

Beitrag von Habackuk »

Guten Tag frau von Escher,

Mein Anliegen geht zwar nicht um SS und Geburt, aber ich hoffe das sie mir Trozdem einen Ratschlag geben können.

Ich habe einen Sohn aus einer Früheren Beziehung bei dem Von Anfang an ein Beistand errichtet wurde. Seit dem gab es einige wechsel der Beistände.

Jetzt ist es so das ich den aktuelln Beistand als nicht Kompetent einstufen kann und ich mit ansicheten der Mutter und des Beistand kaum klar komme. Die beiden scheinen jedoch immer der selben ansicht zu sein so das ich zwar meine Bedenken äussern kann aber davon kaum kenntniss genommen wird.
Geschweige denn ernst genommen werde.

Meine Frage zum ganzen:

Habe ich, der nicht das Sorgerecht hat für den Jungen. Ausser der Zahlunspflicht und dem Besuchsrecht. Auch das Recht mich für einen neuen Beistand zu bemühen, der neutral gegenüber mir und der Mutter ist? mir auch zuhört und meine Bendenken ernst nimmt oder gibt es da gar keine möglichkeit?

Das ganze ist ein sehr komplexes Thema und es gäbe noch mehr zu erklären aber das würde der rahmen ihrer Arbeit hier vollkommen sprengen.

Ich danke ihnen viel mals wenn sie mir dies Frage beantwoten könnten!

Habackuk

Die Vertretung durch einen Beistand wird von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnort angeordnet. Sie können sich daher bei ihrer Vormundschaftsbehörde beschweren und dort Ihre Bedenken und ein Begehren auf einen anderen Beistand einreichen. Wenn Sie keine Einigung finden, können Sie auch die unentgeltliche Rechtsberatung am Gericht ihres Wohnortes aufsuchen.

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Lindelloo
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Beiträge: 41
Registriert: Di 15. Jan 2008, 16:45

Beitrag von Lindelloo »

Sehr geehrte Frau von Escher

bezüglich Mutterschaftsurlaub: ich habe einen Vertrag, der auf Ende Jahr endet. Mein ET ist aber im Oktober, das heisst, ich kann gar nicht den ganzen Mutterschaftsurlaub beziehen. Kann ich dann 2 oder mehr Wochen vor der Geburt vorbeziehen, und so ein bisschen "profitieren"?

viele Grüsse

ronjaräubertochter

Nein leider nicht, denn der Mutterschaftsurlaub beginnt erst ab Geburt des Kindes auch beim befristetetn Vertrag. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... MUVORBEZUG
www.swissmom.ch/newsletteranzeige.php?docname=RGBBEF
Springmaus Herbst 2008 und Kletter-Bärli Sommer 2011

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