Hallo Zusammen
Immer wieder lese ich bei uns in der Regionenzeitung, Inserate, wo angeboten wird, die Wäsche von einem zu Bügeln.
Ich frage mich dann immer, ist das einfach so erlaubt?
Also könnte ich dies zum Beispiel auch einfach so machen und dann den Leuten einfach eine handgeschriebene Quittung (Quittungsbüchlein) geben, als Bestätigung und das Geld bar einverlangen?
Habe mir schon vielmals Gedanken gemacht, wie das so läuft.
Eigentlich müsste man dies dann auch bei den Steuern als Nebeneinkommen angeben, oder nicht?
Hat jemand Erfahrung damit?
Liebe Grüsse Vitele
In der Zeitung Inserat für: Bügle für Sie
Moderator: conny85
Re: In der Zeitung Inserat für: Bügle für Sie
Natürlich ist das erlaubt. Du musst die Einnahmen bei den Steuern angeben, Dich bei der AHV als selbständig anmelden und AHV Beiträge bezahlen. That's it.
Berlin mit Sohn (März 04) und Tochter (Nov 05)
Re: In der Zeitung Inserat für: Bügle für Sie
Wieso gehst Du davon aus, dass diese Person ihre Einkünfte nicht versteuert?
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Gesendet von iPhone mit Tapatalk



-
- Vielschreiberin
- Beiträge: 1008
- Registriert: Mi 3. Sep 2014, 16:34
- Geschlecht: weiblich
- Wohnort: über der Nebelgrenze
Re: In der Zeitung Inserat für: Bügle für Sie
Es ist erlaubt und ja, die Nebeneinkünfte müssen als Einkommen bei den Steuern angegeben werden. In Sachen AHV gibt es pro Kanton eine Grenze, ab wann auf den Einkünften AHV bezahlt werden muss. Das kannst Du bei der SVA (Sozialversicherungsanstalt) des Kantons abklären.
Grosse (04/2015)
Kleine (08/2017)
Kleine (08/2017)