Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Moderator: conny85
Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Hallo liebe Swissmoms
ich habe einen Artikel bestellt über eine Schweizer HP. Dieser Artikel wurde mir nun über diese Firma aus Deutschland zugeschickt. Der Artikel ist beschädigt und ich akzeptiere das nicht. Die Firma ist per tel. nicht zu erreichen und auch die Mails werden nur sehr spärlich beantwortet.
Da ich nun länger warten musste (da noch über den Zoll) und der Kundendienst echt seinen Namen nicht verdient, möchte ich den Artikel nun nicht mehr.
Diese Firma schreibt mir nun, ich könne den Artikel nicht stornieren, er werde mir neu zugeschickt, was ich aber nicht mehr von dieser Firma möchte!
Ich habe anscheinend in den AGB akzeptiert, dass eine Rückgabe nicht möglich sei...
Nun meine Frage - ist dies zulässig? Muss ich das akzeptieren?
Der Artikel ist noch original-verpackt, trotz beschädigung.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Chürbis
ich habe einen Artikel bestellt über eine Schweizer HP. Dieser Artikel wurde mir nun über diese Firma aus Deutschland zugeschickt. Der Artikel ist beschädigt und ich akzeptiere das nicht. Die Firma ist per tel. nicht zu erreichen und auch die Mails werden nur sehr spärlich beantwortet.
Da ich nun länger warten musste (da noch über den Zoll) und der Kundendienst echt seinen Namen nicht verdient, möchte ich den Artikel nun nicht mehr.
Diese Firma schreibt mir nun, ich könne den Artikel nicht stornieren, er werde mir neu zugeschickt, was ich aber nicht mehr von dieser Firma möchte!
Ich habe anscheinend in den AGB akzeptiert, dass eine Rückgabe nicht möglich sei...
Nun meine Frage - ist dies zulässig? Muss ich das akzeptieren?
Der Artikel ist noch original-verpackt, trotz beschädigung.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Chürbis
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Ja, Rückgabe ist nur Kulanz einer Firma. Das ist kein Recht. Dass du ein Neues bekommst ist schon nett, eine Reparatur wäre nämlich auch eine Möglichkeit.
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Hallo Ups,
reparieren wäre nicht möglich.
Okey, dann danke ich Dir.
reparieren wäre nicht möglich.
Okey, dann danke ich Dir.
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
@Chürbis
ja, dann "musst" du das neue nehmen...
wegen der Dauer, bis etwas bei dir ist muss man übrigens unglaublich lange Zeit in Kauf nehmen, bis das als Grund zum - ich wills nicht mehr - gilt...
ja, dann "musst" du das neue nehmen...
wegen der Dauer, bis etwas bei dir ist muss man übrigens unglaublich lange Zeit in Kauf nehmen, bis das als Grund zum - ich wills nicht mehr - gilt...
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Wer ist dein Vertragspartner? Die HP aus der CH oder der Versender in D?
Je nach dem gilt deutsches oder schweizerisches Recht.
In der CH ist im OR klar definiert, dass der Besteller dem Verkäufer im Falle eines Defektes ein sogenanntes Nachbesserungsrecht einräumen muss. Die Nachbesserung kann durch Reparatur/Instandstellung oder Austausch stattfinden. Das ganze innert nützlicher Frist (was das nun auch heissen mag ...). Ist der Verkäufer nicht in der Lage, gleichwertigen Ersatz zu erbringen, in welcher Form auch immer, ist der Käufer berechtigt, unter Schadloshaltung vom Vertrag zurück zu treten.
Ausnahme sind Termingüter, die z.B. zu einem gewissen Anlass bestellt werden (Geburtstagstorte, Hochzeitskleid udgl., wo eine verzögerte Lieferung keinen Sinn macht. In diesen Fällen kann man sofort zurücktreten.
Je nach dem gilt deutsches oder schweizerisches Recht.
In der CH ist im OR klar definiert, dass der Besteller dem Verkäufer im Falle eines Defektes ein sogenanntes Nachbesserungsrecht einräumen muss. Die Nachbesserung kann durch Reparatur/Instandstellung oder Austausch stattfinden. Das ganze innert nützlicher Frist (was das nun auch heissen mag ...). Ist der Verkäufer nicht in der Lage, gleichwertigen Ersatz zu erbringen, in welcher Form auch immer, ist der Käufer berechtigt, unter Schadloshaltung vom Vertrag zurück zu treten.
Ausnahme sind Termingüter, die z.B. zu einem gewissen Anlass bestellt werden (Geburtstagstorte, Hochzeitskleid udgl., wo eine verzögerte Lieferung keinen Sinn macht. In diesen Fällen kann man sofort zurücktreten.
Manche Menschen sind nicht klassisch dumm - sie haben bloss Pech beim Denken
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Danke Shiraz, es ist eine Firma aus DE.
Es hat sich somit erledigt.
Schönes Wochenende
Es hat sich somit erledigt.
Schönes Wochenende
- Francina
- Junior Member
- Beiträge: 84
- Registriert: So 6. Apr 2008, 22:56
- Geschlecht: weiblich
- Wohnort: Seeland (FR)
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
@shirazshiraz hat geschrieben:In der CH ist im OR klar definiert, dass der Besteller dem Verkäufer im Falle eines Defektes ein sogenanntes Nachbesserungsrecht einräumen muss. Die Nachbesserung kann durch Reparatur/Instandstellung oder Austausch stattfinden. Das ganze innert nützlicher Frist (was das nun auch heissen mag ...). Ist der Verkäufer nicht in der Lage, gleichwertigen Ersatz zu erbringen, in welcher Form auch immer, ist der Käufer berechtigt, unter Schadloshaltung vom Vertrag zurück zu treten.
Stehen bei einem Kauf nach CH-OR nicht einfach Minderung (Reduktion des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgabe der Sache gegen Kaufpreiserstattung) zur Diskussion?
Art. 205 Abs. 1 OR a. Wandelung oder Minderung:
Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
Beim Kauf so viel ich weiss doch eben gerade kein Nachbesserungsrecht - schon gar nicht einseitig vom Verkäufer aus?
Wie es nach deutschem Recht ist, weiss ich auch nicht. Falls überhaupt D-Recht zur Anwendung kommt (bei einem Konsumentenkauf evtl. nach internationalem Privatrecht nicht?).
Re: Artikel nicht Rückgabeberechtigt - Gibts das?
Du hast Recht, sorry:
aus:
http://www.gerichte-zh.ch/themen/kauf/m ... recht.html
Im Gesetz ist ein Nachbesserungsrecht des Käufers – im Unterschied zum Werkvertrag – nicht vorgesehen (BGE 95 II 119 E. 6). Ein solches kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Oft wird mit einer entsprechenden Vertragsklausel auch eine Pflicht des Käufers statuiert, der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er die kaufrechtlichen Instrumente der Wandelung oder Minderung anrufen kann. Zur Geltendmachung des Nachbesserungsrechts muss der Käufer die Verkäuferin in Verzug setzen und ihr eine Nachfrist zur richtigen Erfüllung ansetzen (Art. 102 und Art. 107 / 108 OR; vgl. auch BGE 103 II 102). Ist die Nachbesserung erfolglos, so leben grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelansprüche wieder auf.
aus:
http://www.gerichte-zh.ch/themen/kauf/m ... recht.html
Im Gesetz ist ein Nachbesserungsrecht des Käufers – im Unterschied zum Werkvertrag – nicht vorgesehen (BGE 95 II 119 E. 6). Ein solches kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Oft wird mit einer entsprechenden Vertragsklausel auch eine Pflicht des Käufers statuiert, der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er die kaufrechtlichen Instrumente der Wandelung oder Minderung anrufen kann. Zur Geltendmachung des Nachbesserungsrechts muss der Käufer die Verkäuferin in Verzug setzen und ihr eine Nachfrist zur richtigen Erfüllung ansetzen (Art. 102 und Art. 107 / 108 OR; vgl. auch BGE 103 II 102). Ist die Nachbesserung erfolglos, so leben grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelansprüche wieder auf.
Manche Menschen sind nicht klassisch dumm - sie haben bloss Pech beim Denken