Ich hoffe die Gemüter haben sich wieder beruhigt, denn ich habe eine interessante info.
Und zwar eine Email vom seco auf einen Fall der Telefonbelästigung.
Mein Kommentar dazu zuerst. Man könnte es in einfachen Worten zusammen fassen die da etwa lauten dürften: "Danke für die Meldung, aber wir lassen sie hängen und unternehmen nichts. Machen sie selber was wenn sie das wollen."
Aber macht euch selber ein Bild davon, hier die Antwort Email:
Sehr geehrter Herr xyxy
Wir beziehen uns auf Ihre Mitteilung vom 8. Dezember 2012 und danken Ihnen für die Benachrichtigung. Die erwähnte Telefonnummer haben wir in unserer Datenbank vermerkt.
Mit der Revision am 1. April 2012 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dadurch wurde eine neue Bestimmung (Art. 3 Abs. 1 Bst. u) betreffend die Nichtbeachtung des Sterneintrages im Telefonbuch ins UWG aufgenommen. Mit dieser Bestimmung wird die Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte oder die Weitergabe von dessen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zur unlauteren Werbe- und Verkaufsmethode erklärt. Unter anderem erweitert sich das UWG um den Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1, wobei der Anbieter klare und vollständige Angaben über seine Identität machen muss. Wir möchten darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe des SECO ist, diese Bestimmung auszulegen. Dies wird Aufgabe der Gerichte sein.
Das SECO kann Zivilklage oder Strafantrag gegen Personen oder Firmen einreichen, die systematisch das Gesetz missachten. Unser Klagerecht ist also auf Fälle beschränkt, bei denen durch unerbetene Werbeanrufe Kollektivinteressen verletzt oder gefährdet werden, d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Personen verletzt sind. Gegen die Missachtung des Sterneintrags oder unklare Angaben in Einzelfällen kann das SECO deshalb nicht intervenieren. Hier müssen sich die Betroffenen selber mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wir sind aber aus diesem Grund daran interessiert, Fälle von Betroffenen zu sammeln, um im Wiederholungsfalle gegen eine betrügerische Firma vorzugehen.
Es ist Ihnen auch möglich, Strafantrag bei den zuständigen Strafbehörden oder Zivilklage beim zuständigen Zivilrichter einzureichen. Der Strafantrag kann an jedem beliebigen Polizeiposten hinterlegt werden. Es ist dann Sache der Polizei, den Antrag an die zuständige Untersuchungsbehörde weiterzuleiten. Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis der Tat und des Täters.
Einige Massnahmen können helfen die Anzahl dieser Anrufe zu reduzieren. Ein absoluter Schutz vor Telefonmarketing kann aber nicht garantiert werden.
. Verlangen Sie von Ihrer Telefonanbieterin, Ihren Verzeichniseintrag mit einem Stern zu versehen.
. Falls Sie nicht im Verzeichnis eingetragen sind, können Sie Ihre Telefonnummer dennoch mit dem Vermerk "wünscht keine Werbung" in eine Liste des SDV (SDV Schweizer Dialogmarketing Verband, Postfach 616, 8501 Frauenfeld) eintragen lassen.
Weitere nützliche Informationen finden Sie unter:
http://www.bakom.admin.ch/dienstleistun ... ml?lang=de
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen nützlich zu sein und dass Sie nicht mehr belästigt werden.
Freundliche Grüsse
xxxxxx
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
http://www.seco.admin.ch