Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

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Moderator: conny85

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Charisma
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Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Charisma »

Hallo zusammen,

Ich wollte mal fragen, was das neue Kindesunerhaltsrecht genau bedeutet?

ich hab da die eine oder andere Frage, weil ich das nicht so ganz verstehe und möchte wissen, ob das Automatisch angepasst wird, oder ob da beim Wohnort vom Kindsvater, dort wo auch der Unterhaltsvertrag gemacht wurde, anrufen muss um sie darauf aufmerksam zu machen?

Also;
Was bedeutet:

„… Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind Berücksichtigt.“ ?

- heisst das, dass ich dann allenfalls an Frutigen die Kindertagesstruktur angeben muss, damit die die Betreuung bemessen können? Oder wird da quasi den Anteil den der Kindsvater nicht leistet an Kinderbetreuung bemessen?

was bedeutet:

„…. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.“

- der Kindsvater hat ja kein Sorgerecht. Wie muss ich das verstehen? eine andere Obhut müsste allenfalls organissiert werden, wenn das der Vater verlangt? oder das Kind? Kann ein neunjähriges Kind dies entscheiden?

„…. Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltbeiträge auch tatäschlich erhält….“

- ich nehme an, das betrifft vorallem, dass die Krankenkasse, Kindesfremdbetreuung ect. bezahlt wird?

„… Der Bundesrat wird nun eine Verodrdnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltbeiträge gewährleistet.“

- was heisst das?

alles in allem, bedeutet das, dass der Kindsvater ab Januar 2017 mehr Unterhalt zu zahlen hat?

Ich habe Sie das bestimmt bereits mal gefragt, möchte aber nochmal nachfragen;

Kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen? Jetzt noch?
wenn nein, und er einklagen würde, würde er es einfach so bekommen? es besteht ja keinen Grund dazu?

was würde das für mich dann bedeuten?
für den Kindsvater?

Beim gemeinsamen Sorgerecht, kann ich dann auch verlangen, dass er mehr bezahlt?

Quelle:

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokum ... 59327.html

Vielen Dank für Eure Infos.

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danci
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von danci »

Wow, viele Fragen. Ich versuche es mal.
Charisma hat geschrieben:Hallo zusammen,

Ich wollte mal fragen, was das neue Kindesunerhaltsrecht genau bedeutet?
Das wissen die Juristen auch leider nicht ganz genau. Es gibt natürlich x Vorschläge und Theorien, wie das Gesetz zu gebrauchen ist, aber die Rechtssprechung wird sich natürlich erst zeigen.
Charisma hat geschrieben: ich hab da die eine oder andere Frage, weil ich das nicht so ganz verstehe und möchte wissen, ob das Automatisch angepasst wird, oder ob da beim Wohnort vom Kindsvater, dort wo auch der Unterhaltsvertrag gemacht wurde, anrufen muss um sie darauf aufmerksam zu machen?
Es wird nicht automatisch angepasst. Man hat aber ab dem 1.1.2017 die Möglichkeit, die bestehenden Unterhaltsregelung anpassen zu lassen. Dafür muss man aber selber aktiv werden.
Charisma hat geschrieben: Also;
Was bedeutet:

„… Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind Berücksichtigt.“ ?

- heisst das, dass ich dann allenfalls an Frutigen die Kindertagesstruktur angeben muss, damit die die Betreuung bemessen können? Oder wird da quasi den Anteil den der Kindsvater nicht leistet an Kinderbetreuung bemessen?
Grundsätzlich ist die Idee, dass wenn eine Mutter (oder ein Vater) nicht selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, weil sie ein Kind zu betreuen hat, der andere Elternteil diesen Betrag decken muss. Das hat mit den kosten der Tagesstrukturen nichts zu tun, sondern eben mit der Frage, ob eine Mutter, die das Kind betreut, ihren Bedarf (Existenzminimum) decken kann.
Charisma hat geschrieben: was bedeutet:

„…. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.“

- der Kindsvater hat ja kein Sorgerecht. Wie muss ich das verstehen? eine andere Obhut müsste allenfalls organissiert werden, wenn das der Vater verlangt? oder das Kind? Kann ein neunjähriges Kind dies entscheiden?
Das ist ein Punkt, der beim neuen Sorgerecht etwas vergessen ging und nun nachgeholt wird. Grundsätzlich besteht rechtlich gesehen nicht mehr ein Vorrecht der Mutter, das Kind zu betreuen, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, wie diese am Besten zu regeln ist (durch die Mutter, den Vater oder beide). Im Ergebnis gehe ich allerdings davon aus, dass es sich nicht sehr verändern wird. Ein 9jähriges Kind kann grundsätzlich mitreden, aber nicht entscheiden. Das letzte Wort haben die Behörden (KESB oder Gericht), sofern sich die Eltern nicht einig sind.

Charisma hat geschrieben: „…. Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltbeiträge auch tatäschlich erhält….“

- ich nehme an, das betrifft vorallem, dass die Krankenkasse, Kindesfremdbetreuung ect. bezahlt wird?
Das betrifft eben neu beides: Den eigentlichen Unterhalt wie Krankenkasse etc. und dazu noch den Betreuungsunterhalt (siehe Definition oben)
Charisma hat geschrieben: „… Der Bundesrat wird nun eine Verodrdnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltbeiträge gewährleistet.“

- was heisst das?
Bezahlt ein Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht, so springt die Gemeinde/Sozialhilfe mit Bevorschussung und Inkassohilfe ein, d.h. je nach den Verhältnissen, bezahlen sie es und machen es dann beim Schuldner geltend oder helfen nur bei der Eintreibung. Dies wurde bis anhin kantonal geregelt und soll nun neu in den Grundzügen vereinheitlicht werden.
Charisma hat geschrieben: alles in allem, bedeutet das, dass der Kindsvater ab Januar 2017 mehr Unterhalt zu zahlen hat?
Nein. Ob mehr Unterhalt geschuldet ist, hängt jeweils vom konkreten Fall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Neu ist einfach zu prüfen, ob neben dem eigentlich Unterhalt noch der Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
Charisma hat geschrieben: Ich habe Sie das bestimmt bereits mal gefragt, möchte aber nochmal nachfragen;

Kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen? Jetzt noch?
wenn nein, und er einklagen würde, würde er es einfach so bekommen? es besteht ja keinen Grund dazu?

was würde das für mich dann bedeuten?
für den Kindsvater?
Bei unverheirateten Paaren, kann er das immer beantragen. Bei geschiedenen ist die Übergangsfrist abgelaufen. D.h. der Kindsvater würde sie nur erhalten, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Die Chancen stehen sehr gut, es gibt wenige Fälle, wo die alleinige Sorge gesprochen wird. Und es würde bedeuten, dass die wichtigen Entscheidungen über das Kind (Schule, medizinische Belange etc., Wohnort) beide Elternteile zusammen treffen müssen.
Charisma hat geschrieben: Beim gemeinsamen Sorgerecht, kann ich dann auch verlangen, dass er mehr bezahlt?
Nein, die elterliche Sorge hat nichts mit dem Unterhaltsbeitrag zu tun und ist davon völlig unabhängig.
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Cinderellamia
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Cinderellamia »

@Danci
und wo kann man die neue Unterhaltsregelung anpassen, KESB? Die sind ja nur zuständig wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Wenn einer nicht möchte wo kann man den die Regelung anpassen lassen?

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danci
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von danci »

Wenn man sich nicht einig ist, dann beim zuständigen Gericht.

Dieses findest Du hier:

www.zivilgerichte.ch

Es empfiehlt sich aber trotzdem, zuerst die KESB anzurufen und eine Einigung zu versuchen, da dieses Verfahren viel günstiger ist. Schafft man es nicht, kann man trotzdem zum Gericht und kann sich dafür die Schlichtungsverhandlung schenken, daher ist es kein Zeitverlust, zuerst an die KESB zu gehen.
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von mimeli »

@danci

das heisst dass vermutlich ziemlich viele unverheiratete getrennte Frauen mit Kindern im 2017 eine neue Unterhaltsregelung wünschen, da es sich finanziell vermutlich bei einigen lohnt. Oder sehe ich das falsch?

das würde auch heissen, dass sich Frau am besten erst nächstes Jahr trennt und nicht mehr in diesem Jahr?

Danke für Deine Meinung und Dein Wissen.
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danci
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von danci »

@ mimeli
Zum ersten: ja. In vielen Fällen würde es sich lohnen, den Unterhalt neu festsetzen zu lassen. Zum zweiten: Das spielt nicht wirklich eine Rolle, da man es ja ab Januar 2017 neu festsetzen kann. Gute Richter/Behördenmitglieder werde heute eh zwei Berechnungen machen.
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von mimeli »

@ danci
lieben Dank :-)
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Charisma
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Charisma »

oh, entschuldigt, hab erst jetzt gesehen dass ich ja benachrichtigungen bekommen hab.

Danke für die vielen Informationen.

alles in allem, lohnt es sich wohl kaum beim Kesp das zu erfragen. bezw. vllt schon, nur muss ich dann damit rechnen, dass er auch das Sorgerecht, bezw. gemeinsame sorgerecht beantragt.

so mal ein Gedanke.

der KV wollte dies bereits im 2015-2016 tun, dies wäre ja noch gegangen nur mit einem formular?
er tat es aber nicht.

unser Kind ist jetzt dann zehn und doch irgendwie sehr selbständig, da ist kaum noch betreuung nötig, ausser am Mittag. und ab der fünften klasse hat er an 3 nachmittagen schule. somit fällt die betreuung auch hier grösstenteils weg und an ein oder zwei nachmittagen kann er gut mit einem gspänli abmachen oder einem Hobby nach gehen.
der Vorteil ist halt auch, dass ich vorerst noch im Schulwesen tätig bin.

in wie fern darf das kind mitreden? wie wird das enschieden ob und wo das Kind schlussendlich leben kann/darf?
was für faktoren müssen da sein, dass das Kesp, vllt sagt, dass das kind beim Vater leben darf?


dies nur so ein paar gedanken.

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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Charisma »

oh und da kommt doch gleich noch eine Frage auf;

ist das noch Rückwirkend ggf. so dass der KV allenfalls rückwirkend zahlen müsste?

z.B als ich in Ausbildung war und ich vom Sozi unterstützt werden musste, da ich natürlch 100% in ausbildung war war auch unser Kind 100% in der Tagi. er bezahlte nach wie vor nur den teil der Kinderalimente.
WEnn jetzt keine zusätzlichen Betreuungskosten für ihn anfallen, könnte es sein, dass er dies rückzahlen müsste?

wisst ihr wie ich meine?

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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Phase 1 »

Charisma nein er muss nichts rückwirkend zahlen was nicht vertraglich und mit Gerichtsbeschluss beschlossen ist.
Man muss erst selbst einen neuen Antrag stellen und dann wird ab dem Datum wo es rechtskräftig wird die neue Berechnung die neue Zahlung fällig.


Zur anderen frage, soweit ich weis werden Kinder immer in die Entscheidung mit einbezogen wo sie leben wollen.
Die KESB prüft dann ob das möglich ist oder ob es besser ist das Kind am alten Wohnort zu belassen.
Soweit ich informiert bin wird zwischen dem 12-14 Lebensjahr ( eher 14!) die Entscheidung definitiv berücksichtigt.

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danci
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von danci »

@ Charisma
Du verwechselst gerade ein paar Dinge, ich will sie kurz versuchen, klarzustellen :wink: :

Gemeinsames Sorgerecht: Die Frist, wonach man dies einfach so hätte beantragen können, ist abgelaufen. D.h. heute kann er nur eine Änderung beantragen, wenn sich die Verhältnisse in irgendeiner Weise geändert haben.

Das gemeinsame Sorgerecht hat jedoch nichts damit zu tun, wo das Kind lebt, das ist eine Frage der Obhut oder der Betreuungsanteile. Will er da etwas ändern, kann er den Antrag stellen und dabei wird ein 10j Kind auch mit angehört und darf mitentscheiden. Die Obhut ganz zum Vater ginge wirklich nur, wenn Du Dich nicht um das Kind kümmerst/kümmern kannst oder wenn ein Teenager (ab ca 12 Jahren) klar sagen würde, er wolle zu Vater. Ansonsten kannst Du da ziemlich gelassen sein.

Die Frage des Betreuungsunterhaltes wird unter dem Aspekt geprüft, wieviel Du arbeitest/verdienst resp. arbeiten kannst. Mit einem 10j wärst Du grundsätzlich nicht dazu verpflichtet mehr als 50% zu arbeiten, wenn Du es aber tust, kannst Du nicht einfach so reduzieren. Dazu gibt es zwei Ansatzpunkte, wie gerechnet werden kann: Die einen sagen, wenn Du Dein Existenzminimum (nur Deines, ohne das Kind) nicht erreichst, hast Du einen Anspruch auf die Differenz, die anderen machen es am Pensum anhängig, wenn Du also 60% arbeitest, hast Du einen Anspruch auf 40%, unabhängig Deines Verdienstes. Zur Zeit sieht es eher danach aus, dass sich die erste Theorie durchsetzt, aber es hängt auch etwas vom Wohnort ab, wie sie es handhaben.

Grundsätzlich kann man Kinderunterhalt ein Jahr ab Einreichung geltend machen. ABER das Gesetz erst im Jan 17 in Kraft trat, ist er für die Zeit vor Dez 16 nicht verpflichtet, einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Also, muss er die Zeit, als Du in der Ausbildung warst nicht bezahlen. Reichst Du aber im April17 eine Klage ein, kannst Du immer noch den Betrag ab 01.01.2017 verlangen.
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von Charisma »

okey, vielen dank danci.

es wird wohl der wohnort entscheidend sein, wo das kind lebt?
und nicht der vater?

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danci
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Re: Neues Kindesunerhaltsrecht ab Januar 2017

Beitrag von danci »

@ Charisma
Bei der KESB ist immer diejenige am Wohnort des Kindes zuständig. Beim Gericht kommt es etwas drauf an, wer klagt:

Klage der Vater, muss er das am Wohnort des Kindes tun.
Klagt die Mutter im eigenen Namen, muss sie das am Wohnort des Vaters tun.
Klagt die Mutter als Vertreterin des Kindes, hat sie die Wahl zwischen den beiden Gerichten.
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