Sorry, aber das stimmt so nicht:
Falsch. Sinn und Zweck des gemeinsamen Sorgerechts ist es, dass beide Elternteile wichtige Entscheidungen für das Kind (Schule, medizinische Belange, Wohnort, Sprache, Religion) gemeinsam treffen können. Die Betreuung hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun. Das fällt unter die Obhut. Richtig ist aber, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge und jetzt dann mit dem neuen Unterhaltsrecht noch mehr, will, dass seitens der Behörden/Gerichte geprüft wird, ob eine alternierende Obhut (jeder mind. 30%) möglich und angemessen ist, dies auch dann, wenn einer nicht einverstanden ist.Lunida hat geschrieben:Grundsätzlich ist es eigentlich Sinn und Zweck - und Theorie - des gemeinsamen Sorgerechts, dass auch beide Elternteile zu je 50% die Betreuung, Verantwortung und Pflichten und Rechten tragen/übernehmen.
Falls das wahr ist, woran ich ehrlich gesagt zweifle, stimmt mich das sehr optimistisch (ich selber finde die alternierende Obhut gut), aber ist ganz klar NICHT die gängige Praxis. Auch wenn der Gesetzgeber das etwas in Gang brachte, wobei sehr zögerlich und selbst in der Botschaft zum neuen Recht nirgends explizit, so wenden die allermeisten Gerichte das nicht an. Stattdessen verfügen sie die Betreuungsform, welche bisher gelebt wurde oder sprechen die Betreuung sogar ganz der Mutter zu, einfach weil sie die Mutter ist. Ich kenne sogar Fälle, wo der Vater vor der Trennung mehr Betreuungsarbeit leistete als die Mutter und trotzdem wurde keine alternierende Obhut verfügt, sondern die Obhut der Mutter zugewiesen. Die alternierende Obhut ist noch lange keine übliche Form, sondern die grosse Ausnahme und dass die Gerichte/Behörden diese entgegen dem Willen der Mutter verfügen, ist erst recht sehr selten, wenn auch seitens des Gesetzes möglich.Lunida hat geschrieben: Aber: Wenn Väter zeitlich die Möglichkeit haben, Ihre Kinder 50% zu betreuen und das auch wollen, ist das natürlich der Idealfall - der auch vom Gesetzgeber unterstützt wird. Ich habe zwei Kollegen, die Anfangs dieses Jahres (endlich) das gemeinsame Sorgerecht bekommen haben und sich - aufgrund selbstständiger Tätigkeit - zu 50% an der Kinderbetreuung beteiligen können (und auch wollen). Die Mütter waren in beiden Fällen auch dagegen - aber es wurde dann gegen Ihren Willen so bestimmt, dass die Kinder fortan zu 50% von beiden Elternteilen betreut werden (d.h. sie sind nun jeweils 3-4 Tage pro Woche beim Vater, 3-4 Tage pro Woche bei der Mutter). In beiden Fällen war das natürlich nur möglich, weil die Väter im gleichen Dorf wie die Kinder wohnten - und eben auch zeitlich die Möglichkeit dazu hatte. Aber eben: Vom Gesetzgeber wurde dieser Wunsch unterstützt.
Kurz zusammengefasst: Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Carrys Ex 50% der Betreuung bekäme, wahrscheinlich ist es aber nicht. Ob es in diesem Fall gut oder schlecht wäre, dazu masse ich mir kein Urteil an.